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Aus der
Sicht des Judentums:
Der Krieg
Johann MAIER
Frühe Voraussetzungen und ihre Folgen
Den oft verwendeten Ausdruck
„Heiliger Krieg" gibt es im traditionellen hebräischen Sprachgebrauch nicht,
erst neuerdings taucht er ab und zu auf.1
Krieg wurde immer negativ gewertet, als Unglück empfunden, als Verhängnis
erlebt, als ein Unheil, auch wenn man ihn selber führte, und dem entsprechend
wurde der Friede ersehnt und zu einem zentralen Inhalt von Endzeithoffnungen.
Bestimmte Aspekte haben der Auffassung vom Krieg allerdings eine besondere Note
verliehen, und das bestimmt auch die aktuelle Diskussion mit.2
Kultisch-rituelle Aspekte und die
Heiligkeit des Landes
Israel hat seine Erfahrungen mit
Kriegen, seine Niederlagen und seine Siege zum Gott Israels in Beziehung
gesetzt. Von daher kam die Überzeugung auf, dass es Gotteskriege gebe, „Kriege
des HERRN", die der gotterwählte, „gesalbte König" zu führen habe, um das Volk
zu schützen und um das Land zu verteidigen. 3
Und dass, wenn Israel seinem Gott auf rechte Weise diene, dieser mit seinen
Engelscharen für Israel kämpfe. Gott sei darum ein „Kriegsmann" (Ex 14,14;
15,3), der Gott Israels insofern ein Kriegsgott.4
Die Anwesenheit Gottes bzw. seiner Engel erfordere eine entsprechende rituelle
Reinheit der menschlichen Krieger, ähnlich wie bei Besuchern des Tempels, der
Stätte der Gottesgegenwart. Das Kriegshandwerk selbst mache hingegen unrein,
denn vergossenes Blut und Leichname verunreinigten den Menschen und das Land und
erforderten rituelle Reinigungsmaßnahmen.
Die Grenzen des Landes Israel
galten als Grenze zwischen dem Bereich des wahren Gottes-Kultes und der
„Fremdkulte" (Götzendienst). Diesen „heiligen" Bereich galt es kompromisslos vor
ritueller Verunreinigung durch Götzendienst und anwesende Götzendiener zu
schützen. Diese Konfrontation mit dem Götzendienst entfiel, sobald nach
jüdischem Recht die Nichtjuden in der Umgebung nicht mehr als Götzendiener
eingestuft wurden. Für Muslime galt dies ganz fraglos, für Christen zögerlich,
und endgültig erst im 16. Jh. Ab dann gelten im Blick auf die nichtjüdischen
islamischen und christlichen Bevölkerungsgruppen im Land Israel nicht mehr die
Götzendienst-Gesetze, sondern die Beisassen-Regelungen.
Das alles setzt den Anspruch
„Israels" auf das „Land Israel" voraus, und um die Verfügung über das Land (wie
immer die Grenzen auch definiert werden) muss nach vorherrschender Auffassung
notfalls auch gekämpft werden. Für jüdische Richtungen, die entschieden auf dem
Boden der Aufklärung stehen und politisch demokratisch orientiert sind, aber
auch für jüdische/israelische Menschenrechtsorganisationen, bedeutet dies ein
Problem, weil ein Konflikt mit internationalem Recht und mit Menschenrechten
vorliegt. Ihre politische Wirksamkeit bleibt derzeit allerdings innerjüdisch
begrenzt und wird in der internationalen Politik geradezu ignoriert. 5
Religiöse Geschichtsdeutung und „Lernen aus der
Geschichte"
Das traditionelle jüdische Geschichtsbild wertet Erfolge als
Ergebnis göttlicher Hilfe und Katastrophen als Strafen Gottes und/oder als Werk
gottfeindlicher Mächte. Für jeweils aktuelle Streitfragen ergibt dies jedoch
keine eindeutigen Kriterien. So forderte der Prophet Jesaja (Kap 7,1-9) den
König Ahas von Judah auf, gegenüber den anrückenden Aramäern und Nordisraeliten
standzuhalten, z.B. 701 v. Chr., als Jerusalem von einem assyrischen Heer
belagert wurde. Nachdem das assyrische Heer auf Grund bestimmter Vorgänge an
anderen Orten des Reiches abgezogen war, wurde dies als Rettung dank fester
Treue gefeiert. Etwa 100 Jahre später forderte der Prophet Jeremia angesichts
der babylonischen Übermacht zur Kapitulation auf. Man hörte nicht auf ihn,
Jerusalem wurde erobert, der erste Tempel zerstört, und viele Jerusalemer und
Judäer wurden nach Mesopotamien deportiert. Man verstand dies als Straffolge für
den Ungehorsam Israels. Im 1.-2. Jh. n. Chr. kam es zu Aufständen gegen Rom,
weil man ungeachtet der politisch-militärischen Überlegenheit Roms mit dem
unmittelbar bevorstehenden Anbruch der endgültigen Gottesherrschaft rechnete.
Aber man musste sich mit der Übermacht des Weltreiches abfinden und die
militärische Option auf die - gleichwohl erhoffte - Endphase der Geschichte
verschieben.
Der Zionismus teilte mit anderen nationalen bzw. völkischen
Bewegungen eine Verherrlichung des Bauern- und Soldatenstandes, und so wurden
Kibbutz und Militär in Palästina/Israel zu tragenden Säulen der neuen
Gesellschaft. Und zwar mit einem Anspruch auf Vorbildlichkeit, nicht unbedingt
auf Grund jüdischer Wertvorstellungen, sondern im Sinne eines „besseren"
Sozialismus und Nationalismus. Der pionierzionistische Aufbau in Palästina und
die Organisation der Selbstverteidigungsorganisation Haganah erfolgten
nicht mit dem Ziel messianischer Eroberungskriege. 6
Auch die aus der Haganah hervorgegangene „Verteidigungsarmee Israels" wurde
vorrangig nach rationalen militärischen Gesichtspunkten geführt. Maßgeblich war
nach den bedrückenden Erfahrungen jüdischer Wehrlosigkeit und angesichts der
Gräuel des zweiten Weltkriegs der erklärte Wille zur Selbstverteidigung, aber
mit der Vorgabe der „Reinheit der Waffe".
Dennoch kam es im Lauf der Jahre zu einer religiösen
Einfärbung des Bewusstseins bis in erklärt säkulare Kreise hinein. In Abgrenzung
vom wehrlosen Diasporajudentum orientierte man sich nämlich am Alten Israel, und
so erhielten die Kriege Altisraels und der Makkabäer so wie die Aufstände gegen
Rom eine Vorbildfunktion. Die zionistische Rhetorik beschrieb zudem den Aufbau
des Jiššûb und des Staates als Erfüllung biblisch-prophetischer
Verheißungen. Das stärkte auf lange Sicht den Einfluss der religiösen Zionisten
und trug zum Untergang des säkularen politischen Liberalismus und schließlich
des säkularen, vorrangig sozialistischen „Pionierzionimus" bei. Seither steht
das Thema Krieg unter drei Vorzeichen: ein nationalistisch-rechtszionistisches,
ein mit „messianischen" Hoffnungen verbundenes religiös-zionistisches, und ein
weltpolitisches Vorzeichen, eingebunden in Großmachtinteressen.
Die traditionellen Faktoren wurden mit der Eroberung
Ostjerusalems und der sog. „Westbank" („Judah" und „Samaria") im Sechstagekrieg
von Juni 1967 schlagartig verstärkt. Aber auch unter Nichtreligiösen übte das
Ziel einer Annexion der besetzten cisjordanischen Gebiete eine teils
offenkundig, teils unterschwellig faszinierende und die Politik nachhaltig
bestimmende Wirkung aus. Das irritierte jene, die diese Voraussetzungen für
falsch hielten, weil nach ihrer Auffassung vom Judentum und nach ihrem
politischen Ermessen rechtliche Gesichtspunkte und insbesondere die
Menschenrechte einen höheren Stellenwert haben als altehrwürdige
Kriegstraditionen bzw. biblische Vorbilder. So verurteilte der Schriftsteller S.
Yizhar in der Tageszeitung Jedî`ôt ‚acharônôt vom
9. Kislev 1992/3 das Verhalten des biblischen Josua gegenüber der
kanaanäischen Landesbevölkerung als unmoralisch. Dem gegenüber betonten
Orthodoxe, dass der Torah als göttlichem Gesetz in jedem Fall der Vorrang
einzuräumen sei. Torah-gemäßes kriegerisches Handeln sei, weil von Gott geboten,
in jedem Fall moralisch, auch wenn es nicht säkularen ethischen Kriterien
entspreche. Krieg werde ja nur geboten, wenn die Gegner sich nicht friedlich
unterwerfen, bzw. nicht einsehen wollten, dass sie kein Anrecht auf das Land
hätten, das Gott seinem Volk Israel gegeben habe. 7
In den Achtzigerjahren wurde eine
heftige Kontroverse darüber ausgetragen, was man für die aktuelle Politik aus
der Geschichte anhand der Katastrophen zur Zeit des Jeremia und aus den
Aufständen gegen Rom lernen könnte. Y. Harkavy zog daraus Schlüsse, die der
vorherrschenden politisch-militärischen Doktrin der Regierung ein denkbar
schlechtes Zeugnis ausstellten. 8
Doch I. Eldad (Shejb), der einstige Chefideologe der Untergrundorganisation
LECHI, kam von denselben Voraussetzungen her zu entgegengesetzten Ergebnissen.9
Beide vertraten „jüdische" Positionen.
Die Voraussetzungen für Meinungsbildungen waren im Judentum
trotz einer recht starken gemeinsamen Tradition immer unterschiedlich bis
gegensätzlich, und daher ist auch gegenwärtig keine einheitliche Haltung zum
Thema Krieg zu erwarten. 10
Doch gerade extrem gegensätzliche Auffassungen werden von ihren Verfechtern
jeweils als die jüdische Auffassung schlechthin hingestellt. Eine
erzwungene einheitliche Beurteilung und Handlungsweise kann zwar für den
Augenblick die politisch-militärische Handlungsfähigkeit stärken, eliminiert
aber die an sich vorhandenen Alternativen und fordert anstelle politischer
Abwägung eine Art Glaubensentscheidung und bedingungslose Solidarisierung.
Das traditionelle jüdische Kriegsrecht
Grundlagen
Bereits in der biblischen Zeit wurden ein Kriegsrecht und ein
Königsrecht mit beachtenswerten Akzenten entwickelt. Herrschergewalt und
Kriegführung wurden dabei nämlich – jedenfalls programmatisch – einer
ungewöhnlichen Beschränkung und Kontrolle unterworfen. Zur Zeit des Tempels
waren es kultisch-priesterliche Instanzen, die dafür Sorge tragen sollten, v. a.
mittels der „Urim und Tummim"- Orakel. Später wurde die priesterliche Kompetenz
durch die rabbinische Autorität (v. a. in Form des Sanhedrin) ersetzt.
Für die damalige Zeit handelt es sich um ein vergleichsweise ausführlich
gehaltenes und inhaltlich eigentümliches Kriegs- und Königsrecht, nicht zuletzt
wegen der vorausgesetzten Skepsis gegenüber unbegrenzter menschlicher
Machtentfaltung und Gewaltanwendung.
In der Schriftlichen Torah (im Pentateuch) sind
Kriegsrecht und Königsrecht getrennt überliefert. Kriegsgesetze sind innerhalb
der Bibel v. a. in Dt 20 und 23,10-15 erhalten, das Königsrecht in Dt 17,14-20.
In der Tempelrolle aus Qumran (11Q19) wurden Königs- und Kriegsrecht
thematisch verbunden. 11
Dazu kommt noch eine besondere Gattung von Kriegsliteratur, die in diesem
Traditionsstrang v. a. durch die „Kriegsrolle" (1QM) und verwandte Texte
vertreten ist.12
Dank dieser neuen Quellen erscheinen auch die Nachrichten über Kriegführung in
den Makkabäerbüchern, bei Philo von Alexandrien und bei Flavius Josephus in
einem rechts- und religionsgeschichtlich neuen Licht. Aus dieser Zeit stammt
eine Regelung, zu der man sich unter dem Zwang der Realität durchringen musste.
Man hatte das Gebot der Arbeitsruhe am Sabbat und an Feiertagen sehr streng
interpretiert und daher auch den Kampf am Sabbat verboten. Zur Wahrung des
Lebens wurde beschlossen, dass am Sabbat Verteidigungsmaßnahmen erlaubt sind.
Unter welchen Umständen dabei was getan werden darf und unterlassen werden muss,
blieb bis heute Gegenstand von Diskussionen.
In der Mündlichen Torah begegnet eine eher
unsystematische Wiedergabe und Ausarbeitung der biblischen Kriegs- und
Königsrechtstexte, eher beiläufig per Stichwortverbindung anderen Themen
beigefügt. An die Stelle der priesterlichen Kompetenz rückte hier die
rabbinische Autorität. Die Haltung der meisten Rabbiner zum Krieg als einem
Mittel der Politik war angesichts der erfahrenen Übermacht Roms eher skeptisch, 13
und dann und wann begegnen auch Aussagen, die eine Gewaltanwendung weitgehend
ablehnen.14Ungeachtet
dessen blieb die Erwartung endzeitlicher Kriege mit einem endgültigen Sieg
Israels bzw. der uneingeschränkten Gottesherrschaft als Topos unverändert.
Im Mittelalter entstanden zwar umfangreiche Kompendien des
jüdischen Rechts. Aber nur der Mišneh tôrah (im Folgenden: MT) des Mose
ben Maimon (Maimonides, gest. 1204 in Ägypten) umfasst das gesamte jüdische
Recht, also auch jene Vorschriften, die nur in einem jüdischen Staat im eigenen
Land zur Geltung gelangen. Der 14. Teil (Sefär šôfeţîm,
„Richterbuch") gilt dem Rechtswesen und der staatlichen Organisation, und hier
sind auch die königs- und kriegsrechtlichen Vorschriften zusammengefasst. Der
letzte Teil des Königsrechts betrifft die Zeit der Herrschaft des „Gesalbten
Königs" (ha-mäläk ha-mašîach) aus dem Hause Davids. 15
Die Vorschriften der Schriftlichen Torah hatte Maimonides schon zuvor in einer
eigenen Abhandlung mit dem Titel Sefer ha-miçwôt („Buch der Gebote", im
Folgenden: SM) dargelegt. Aktuell wurden diese Gesetze freilich erst wieder mit
der Gründung des Staates Israel und infolge der fortschreitenden Verfügung über
das Land Israel.
Der Staat Israel wurde zwar als „jüdischer Staat" definiert,
aber nach säkularen und modern-demokratischen Gesichtspunkten gestaltet. So
ergab sich ein Widerspruch zwischen traditionellem „jüdischen Recht" und
staatlichem Recht. Aus koalitionstaktischen Gründen war von Anfang an ein
Kompromiss zwischen säkularer Mehrheit und religiös-zionistischer Minderheit
erforderlich. Auch das traditionelle Kriegsrecht hat eine gewisse praktische
Bedeutung erlangt, weil die offiziellen religiösen Institutionen und
dementsprechend auch das Militärrabbinat nach orthodoxen Normen funktionieren.
Die Militärrabbiner haben in erster Linie zu entscheiden, welche
Verhaltensweisen und Aktivitäten der Halakah entsprechen oder nicht, also
erlaubt oder verboten sind. Ihre Entscheidungen stützen sich, soweit möglich,
auf die Tradition, in diesem Fall insbesondere auf den Mišneh Tôrah des
Maimonides und dessen Interpretationen. Der Großteil der aufkommenden Fragen ist
ritueller Natur, und vieles betrifft Probleme im Zusammenhang mit den
Vorschriften für den Sabbat. Aber auch Grundsatzfragen werden immer wieder akut,
vor allem im Sinne des Verhältnisses von militärischen Handlungszwängen und dem
Gebot, Menschenleben zu bewahren. 16
Markante Eigentümlichkeiten des
traditionellen Kriegsrechts
Die Kriegsgesetze der
Schriftlichen und Mündlichen Torah, wie sie durch Mose ben Maimon in seinem
Kodex Mišneh Tôrah (MT) und im Sefär ha-Miçwôt (SM),
dargelegt worden sind, weisen einige Besonderheiten auf, die bis heute von
Bedeutung geblieben sind.
Ein zentraler Gesichtspunkt ist
der Krieg zum Schutz des Landes Israel. Das jüdische Kriegsrecht steht, wie
schon erwähnt, weithin unter dem Vorzeichen der Konfrontation mit Fremdkult bzw.
Götzendienst und dies insbesondere im heiligen Bereich des Landes Israel.
Bei Eintritt in das Land Israel
werden nach MT Hilkôt melakîm I,1-3 drei Gebote aktuell: 1.
Die Ernennung eines Königs durch den Sanhedrin, eventuell durch einen Propheten
(Dt 17,15, vgl. SM Gebot 173); 2. Der Ausrottungskrieg gegen Amalek (Dt
25,19, vgl. Gebot 188); 3. Der Bau eines Tempels (Ex 24,8, vgl. Gebot 20). Im
Land Israel als rituell „reinem" Gebiet darf kein Götzendienst geduldet und
bestehende Götzendiensteinrichtungen müssen beseitigt werden. 17.Götzendiener
sollen nach Möglichkeit das Land überhaupt nicht erreichen und betreten können.
Eine zum Fremdkult abgefallene israelitische Stadt muss militärisch angegriffen
werden und verfällt dem Bann.18
Das jüdische Kriegsrecht
unterscheidet zwischen Pflichtkrieg und Wahlkrieg. Der Pflichtkrieg (milchämät
chôbah) besteht in der Abwehr jeder Gefahr für Land und Volk Israel. Er ist
an sich ein Verteidigungskrieg, den der König und jeder wehrfähige Israelit zu
führen verpflichtet ist (MT Hilkôt melakîm V,1-2). Die Abwehr
muss vorsorglich erfolgen, im Sinne präventiver Verteidigung, so dass kein Feind
die Landesgrenzen überschreiten kann. Infolgedessen verschwimmen die Grenzen
zwischen Verteidigungskrieg und Angriffskrieg.
MT Hilkôt melakîm
V,4 (Dt 20,17, vgl. SM Gebot 187) betrifft das Gebot zur Vertreibung bzw.
Ausrottung der 7 Völker des Landes Kanaan und das Verbot, sie am Leben zu lassen
(SM Verbot 49), was alles als historisch bereits erledigt gilt. Eine
gütliche Regelung ist ausdrücklich untersagt (MT Hilkôt `abôdah
zarah X,1f.). Die Unterworfenen sind gemäß ihrem Status deutlich zu
kennzeichnen. Eine Sonderrolle kommt dem Krieg gegen „Amalek" zu, denn als
Amalekiter gelten die jeweils aktuellen Erzfeinde Israels. MT Hilkôt melakîm
V,4-5 (Ex 17,14 / Dt 25,19, vgl. SM Gebot 188) gebietet, Amalek und mit
ihm jedes Gedächtnis an ihn auszurotten; SM Gebot 189.(Dt 25,17f.)
fordert, an Amalek stets zu denken, und Verbot 59 (Dt 25,19) verbietet, Amalek
jemals zu vergessen. 19
Der Wahlkrieg ist ein
Angriffskrieg, den der König zu führen berechtigt ist, in biblischer Zeit auf
Grund eines priesterlichen Orakels, nach Josephus Ant IV,224 nicht ohne
Zustimmung des Hohepriesters und der Ältesten, und im rabbinischen Recht nur
nach Genehmigung durch die rabbinische Instanz des Sanhedrin. Zweck und Ziel des
Wahlkrieges ist es, Beute zu machen und zusätzliches Land zu erobern, das danach
als Teil des Landes Israel gilt, als wäre es unter Josua erobert worden (MT
Hilkôt melakîm V,6). Die Rezitation von Dt 20,2-8, und die in Dt
20,5b-7 gebotenen Freistellungen von der Kampfteilnahme wegen Vermählung,
Hausbau und Neupflanzung werden im SM Gebot 191 und MT Hilkôt melakîm
VII,3b-14 (vgl. SM Verbot 311) behandelt, und VII,15 schreibt den
Ausschluss der Furchtsamen vor.
Nach MT Hilkôt melakîm VI,1 (Dt 20,10-12, vgl. SM Gebot
190) muss insbesondere bei Angriffskriegen dem Gegner ein Friedensangebot
gemacht werden, er wird aufgefordert, zu kapitulieren und sich zu unterwerfen.
Tut er dies nicht, verfällt er dem Bann. 20
Nach MT Hilkôt melakîm VI,4 führt man im Fall des Widerstandes
einer Stadt „gegen sie Krieg, tötet alle erwachsenen Männer und nimmt ihnen ihre
Kinder als Beute. Man tötet keine Frau und kein Kind"; Hilkôt melakîm
VI,9.10 (Dt 20,19; vgl. SM Verbot 57) verbietet im wohlverstandenen
Eigeninteresse, Fruchtbäume und andere nützliche Objekte zu vernichten.
Dt 17,16 (SM Verbot 364) gebietet eine Begrenzung der Pferdehaltung, die
als monarchische Macht- und Prachtentfaltung verstanden wird. Maimonides
präzisiert in MT Hilkôt melakîm III,3 allerdings zugunsten
einer vorsorglichen Rüstung, so auch zu Dt 17,17 (SM Verbot 364). IV,1
fixiert Recht und Pflicht zur Steuererhebung, und zwar ausdrücklich auch für
Kriegsvorbereitungen. IV,2 betrifft Aushebung und Musterung der Wehrfähigen,
auch für das stehende Heer, V,3 das Recht zur Dienstverpflichtung von
Handwerkern zu militärischen Zwecken, IV,5 regelt Recht und Pflicht des Königs,
Befehlshaber zu ernennen (1Sam 8,12) und IV,6 erlaubt die Konfiskation von
Eigentum für Kriegsproviant. IX,8-9 untersagt es, Nichtjuden Waffen oder
sonstige, für Israel eventuell gefährliche Waren zu verkaufen.
Interessenbedingte Ausnahmen gibt es aber. So ist Waffenhandel erlaubt, wenn die
Abwehr einer Gefahr oder eines Angreifers durch die nichtjüdische Obrigkeit bzw.
Umgebung auch den unter ihr lebenden Juden zugute kommt. Damit wird einerseits
Waffenexport grundsätzlich untersagt, aber für den Fall positiver Auswirkungen
im Sinne des Gebots der Lebensbewahrung auch wieder relativiert oder gar für
geboten erachtet, was letztlich politisch entschieden werden muss. Den
beträchtlichen Waffenexporten des Staates Israel steht religionsgesetzlich also
nichts entgegen. VI,13 erwähnt Gebots-Erleichterungen im Kriegsdienst, VIII,1
speziell im Ausland, wo man als Soldat sogar Schweinespeck essen darf. VIII,2-9
(SM Gebot 222) behandelt relativ umfangreich Dt 21,10-14, das Verfahren
mit weiblichen Gefangenen, die wie Kinder als Beutegut galten.
Der König (die Regierung) führt die „Kriege des HERRn"
eigentlich als Religionskriege, „aber bei all dem gelte sein Handeln der Ehre
des Himmels (Gottes), und es sei sein Streben und sein Planen, die wahre
Religion zu erhöhen und die Welt mit Gerechtigkeit zu erfüllen, den Arm der
Frevler zu brechen und die Kriege des H(errn) zu führen." (MT Hilkôt melakîm
IV,10).
Im Großen und Ganzen gab es gegen eine Kriegführung, wie sie
auch in der Umwelt gang und gäbe war, keinerlei grundsätzliche Einwände von
Seiten jüdischer Instanzen oder Autoritäten, so sehr man auch Kriegsgeschehen
fürchtete und beklagte. Aber es wird zu Zurückhaltung gemahnt, wobei häufig
Abrahams Verhalten in Gen 14 als Vorbild genannt wird. Die Jakobssöhne werden in
der Auslegungstradition hingegen gern als kriegsbereite Männer dargestellt.
Die Einstellung zum Krieg deckt sich weithin mit jener im Islam. 21
Von den Christen hatte man einen ungünstigeren Eindruck, und der Dichter Abraham
ibn Ezra (gest. 1167) formulierte dies so:22
„Die Lieder der Ismaeliten enthalten
Liebeleien und Lüsternheiten,
die der Edomiter (Römer/Christen)
Kriege und Rachetaten,
die der Inder
Gleichnisreden und Rätsel,
die der Israeliten aber
Gesänge und Lobpreis für den HERRn
Zebaoth!"
Lebensbewahrung und
Beistandspflicht
Das Gebot der Lebensbewahrung (piqqûah
näfäš) 23,
das Gebot der Rettung Verfolgter24
und das Verbot der Unterlassung von Hilfeleistung bzw. der Verletzung der
Beistandspflicht25
setzen voraus, dass das Leben eines Israeliten höher zu bewerten ist als eine
formale Gesetzeserfüllung. Lebensgefahr verdrängt daher Gebotspflichten, außer
im Fall eines Zwanges zu Götzendienst, Unzucht und Mord.
Der Lebensbewahrung dient auch die präventive Verteidigung
zum Schutz des Volkes und des Landes Israel. Sie wird ergänzt durch eine
Erweiterung des Prinzips der berechtigten Notwehr. Es handelt sich um den
Begriff des rôdef, d.h. einer Person, die einem nach dem Leben trachtet.
Von der beschränkten Notwehrregelung in Ex 22,1 aus wurde im Lauf der
Entwicklung der Halakah ein Gebot zur vorsorglichen Beseitigung potentieller
Verbrecher und darüber hinaus gefährlicher Feinde Israels entwickelt. 26
In diesem Zusammenhang steht auch der Fall des Rechtsnotstands. Auf Grund der
Überzeugung, dass die existierenden Rechtsorgane nicht funktionieren und daher
eine Ausnahmesituation gegeben ist, darf ein „Eiferer" die Wahrung des Rechts in
die Hand nehmen, wie einst laut Num 25 der Priester Pinchas, Prototyp aller
Zeloten. Das legitimiert manches, was als „Erfordernis der Stunde" aber auch
theologisch begründet wird, wenn man glaubt, durch eine solche „außergewöhnliche
Maßnahme" Unheil von Volk und Land abwenden zu müssen
Für die Auffassung und die Praxis des Krieges ist von
weitreichender Bedeutung, ob man das Gebot der Lebensbewahrung auf Israeliten
beschränkt, oder auf alle Menschen anwendet. Der Text des berühmten Satzes: „Wer
ein Menschenleben (aus Israel) rettet/vernichtet, der rettet/vernichtet eine
ganze Welt", ist teils mit, teils ohne „aus Israel" überliefert. Das
Militärrabbinat wurde angesichts dessen z. B. konkret mit der Frage
konfrontiert, ob man das Arbeitsruhegebot am Sabbat auch zugunsten eines
nichtjüdischen Verwundeten brechen darf, und ob man Gefallene am Sabbat bergen
soll. 27
Die Mehrheit der Militärrabbiner war lange eindeutig dafür. Extrem strenge
Autoritäten verneinen das zwar, doch zieht man aus Rücksicht auf die öffentliche
Meinung die mildere Praxis vor.
Wenn es abzuwägen gilt, wie viele Menschenleben für die
Verfügung über das Land riskiert werden dürfen hat die Orthodoxie mit dem
Argument der Lebensbewahrung ein Instrument in der Hand, das eine realpolitische
Entscheidung ermöglicht. Das funktioniert aber nicht, falls die Überzeugung
vorherrscht, es handle sich um eine Endzeitsituation, die keine Alternative mehr
zulässt, oder um eine alle Maßstäbe übersteigende kollektive Gefährdung Israels,
etwa durch einen neuen Holocaust. Während die Behauptung der anbrechenden
Endzeit für viele kein überzeugendes Argument darstellt, zwingt die Ankündigung
eines neuen Holocaust zu fast bedingungsloser Solidarität, und der vorsorgliche
bewaffnete Kampf erscheint als selbstverständliche jüdische Pflicht und als
göttliches Gebot zugleich. Die Grenzen zwischen Selbstverteidigungsrecht,
Angriffskrieg und Religionskrieg verschwimmen dabei.
Gemäß traditionellen Normen und Gesichtspunkten gehört es zu
den selbstverständlichen Pflichten einer jüdischen Gemeinschaft, Gefangene
auszulösen, sofern man sie nicht ohne Gefährdung von Leben befreien kann.
Gefangene nicht auszutauschen und durch Befreiungsversuche das Leben der
Gefangenen und dazu auch noch das Leben anderer zu gefährden, stößt daher auf
profunde Kritik. Aber wo ist die Grenze für Zugeständnisse bei einem Austausch
oder Freikauf? Die Meinungen dazu gehen derzeit aus gegebenem Anlass weit
auseinander.
Im Disput: Moderner Krieg und Chillûl ha-ShEM
In den letzten Jahren wurde wiederholt erörtert, inwieweit
der monotheistische Anspruch auch eine stärkere Neigung zur Gewaltanwendung mit
sich bringe. 28
Das Judentum als „monotheistische Mutterreligion" steht in solchen Diskussionen
natürlich besonders im Blickfeld.
29 Auch im Judentum
motiviert aber nicht der monotheistische Anspruch selbst die Gewaltanwendung,
ausschlaggebend ist hier der Anspruch auf das „Land Israel".
Moderne Kriege sind angesichts der Diskrepanz zwischen den
hohen Opferzahlen und materiellen Schäden und dem Erreichbaren als Mittel der
Politik äußerst fragwürdig geworden.
Die Erörterung solcher Fragen wird dem Einzelnen dadurch
erschwert, dass Politiker umstrittene Maßnahmen mit dem Anspruch verbinden, für
ganz Israel (das Judentum insgesamt) zu handeln, und daher kollektive
Solidarität fordern. Die unterschiedlichen Spielarten des Judentums können unter
solchem Druck ihre Grundanschauungen nicht angemessen zum Ausdruck und zur
Geltung bringen, weil die Überzeugung vorherrscht, damit das Leben von Mitjuden
in Israel zu gefährden. Aber welche Politik gefährdet mehr und welche schützt
mehr? Die Lage ist komplex und die Voraussetzungen der Urteilsbildung sind
jeweils recht verschieden, aber ein Abwägen wird von den Radikaleren bereits als
Verrat diskreditiert.
Nicht wenige religiöse Juden befürchten angesichts dieser
Vorgänge und Möglichkeiten einen chillûl ha-SheM be-farhesjah,
eine öffentliche Entweihung des Namens Gottes. Es gibt jedoch Orthodoxe, die den
Namen Gottes durch die Politik des säkularen Staates entweiht sehen und den
Erfolg im Kriegsfall an das Vertrauen auf den Gott Israels und an die „richtige"
religiöse Praxis binden. So erschien in IsraelNews Wire am 1.04.2007
folgende Notiz:
„Israel with secular leadership is the most stupid nation
in the world. It will be a desecration of Hashem’s name to have Israel,
that chosen secular leadership for the last 50 years, will have peace and
success. It just not going to happen. Hashem that has given us, the Jews,
the land of Israel, has made it very clear in the Torah that if we go in his
ways all will be good and if we, as a nation, will go against Hashem, we
will have no security, no peace and eventually we will loose the land of
Israel, like we already did twice. I for one can see this very clearly and
if you want proves, just check out Israel history, every time Israel won a
war with Hashem‘s miracles. The Israeli leadership always made sure not to
nation anything about Hashems great miracle and sell to the public how great
our leaders are and how great our army is - today after the Yom Kippur war
and the last war in Lebanon we all know that our leaders are mostly Idiots
and our army is a joke."
Andere sehen in einer Fortsetzung
der Politik der letzten Jahre, etwa mit einem Angriff auf den Iran, keineswegs
eine Gewähr für die Bewahrung jüdischen Lebens, sondern eine Gefährdung der
Existenz des Staates Israel, bestenfalls eine Prolongierung des opferreichen
Konflikts. Gideon Levi, ein
exponierter Kritiker der israelischen Regierungspolitik, schrieb unlängst dazu:
"Beyond the problematic assumption that we are allowed to do what others are
not allowed, and what is secure in our hands is dangerous in the hands of
others, this kind of conduct will lead to disaster. We tried twice, in Iraq and
in Syria, and it worked; it is doubtful it was essential. … Now it seems we are
going to try a third time against Iran. It may even be successful, but nothing
lasts forever. It will end in catastrophe. From bombardment to bombardment, that
is not the way for Israel to establish itself in the Middle East in the long
term. But no one discusses the long term beyond tomorrow. … Israel can fix the
holes in the roof only if it seriously tries to be accepted in the region. Such
acceptance will be the only guarantee of its existence beyond the next
bombardment. A real chance for this was created in the Arab peace initiative
that Israel is ignoring in intolerable arrogance. Our national effort continues
to be aimed only toward expanding the range of the F-15 and options for
in-flight refueling. Nothing has been done in the opposite direction - grounding
the planes and refueling diplomatically." 30
Ein wehrpflichtiger Israeli, der
zum Schluss kommt, dass ein bestimmter Einsatz nicht zu rechtfertigen ist,
befindet sich allerdings nicht in einem Diskussionsforum, er steht vor einer
schwerwiegenden und persönlich folgenreichen Entscheidung. Im Libanonkrieg von
1982 und seither auch bei Einsätzen in den besetzten Gebieten kam es unter
Berufung auf jüdische ethische Werte in der Tat zu Befehlsverweigerungen. Die
(auch im Internet) publizierte englische Fassung einer Erklärung solcher
Dienstverweigerer lautet:
"We, reserve combat officers
and soldiers of the Israel Defense Forces, who were raised upon the
principles of Zionism … who have always served in the front lines, and who
were the first to carry out any mission, light or heavy, in order to protect
the State of Israel and strengthen it. We, combat officers and soldiers who
have served the State of Israel for long weeks every year, in spite of the
dear cost to our personal lives, have been on reserve duty all over the
Occupied Territories, and were issued commands and directives that had
nothing to do with the security of our country, and that had the sole
purpose of perpetuating our control over the Palestinian people. We, whose
eyes have seen the bloody toll this Occupation exacts from both sides. We,
who sensed how the commands issued to us in the Territories, destroy all the
values we had absorbed while growing up in this country. We, who understand
now that the price of Occupation is the loss of I(srael) D(efence) F(orces)’s
human character and the corruption of the entire Israeli society. We, who
know that the Territories are not Israel, and that all settlements are bound
to be evacuated in the end. We hereby declare that we shall not continue to
fight this War of the Settlements. We shall not continue to fight beyond the
1967 borders in order to dominate, expel, starve and humiliate an entire
people. We hereby declare that we shall continue serving in the Israel
Defense Forces in any mission that serves Israel’s defense.
The missions of occupation and
oppression do not serve this purpose – and we shall take no part in them."
Was ist angesichts dessen eine
angemessene jüdische Einstellung zum Krieg? 31
Wer heute eine jüdische Auffassung vom Krieg formulieren will, muss sich
innerhalb der aufgezeigten Spannweite der Ansichten und der weltpolitischen
Situation positionieren. Eine einheitliche jüdische Auffassung von Krieg und
Gewaltanwendung ist somit unmöglich, und wenn eine solche propagiert wird, sind
Vorsicht und eine nüchtern differenzierende Urteilsbildung am Platz.
-
1 Vgl. Sefär še´elôt û-tešûbôt çîç ´Elî`ezer,
Teil II, Jerusalem 1946/7, § 25, und Teil XII, Jerusalem 1975/6, § 47, angeführt
in: The Responsa Project. Bar Ilan University, Version 12+. In diesem
ausgezeichneten Arbeitsbehelf findet man unter den Responsa Topics unter
dem Stichwort milchamah eine Fülle von Informationen zum Kriegsrecht.
JTA (Jewish Global News) 14. 03.2008: Israeli Knesset member
Effi Eitam described the fight against extremist Islam as a holy war: At
a memorial service in New York on Thursday for the eight Israeli yeshiva
students killed in last week’s terrorist attack in Jerusalem, Eitam said: Jews
and non-Jews soon will have to unite in the fight against the "extremist Islamic
movement. … Let God help us win this holy, uncompromised war we are already in".
2 Quellen in Übersetzung in: Maier J., Kriegsrecht und
Friedensordnung in jüdischer Tradition, Stuttgart 2000.
3 van der Lingen A., Les guerres de Yahve,
Paris 1999.
4 Klingbeil M., Yahweh Fighting from Heaven,
Fribourg-Göttingen 2000.
5 Vgl. abgesehen von den laufenden Publikationen der
Menschenrechtsorganisation B´tselem z. B. JTA 14.03. 2008:
Jewish Voice for Peace joined a call to cut off military
assistance to Israel. The San Francisco-area activist group is one of about 300
groups who signed a letter this week to the relevant Senate and U.S. House of
Representatives committees urging them not to approve President Bush’s proposed
$2.55 billion in defense assistance. Israel uses the assistance "to enforce its
illegal 40-year military occupation and siege of the Palestinian West Bank, East
Jerusalem, and Gaza Strip and to commit human rights violations against
Palestinians in the Occupied Territories and against civilians in Lebanon," says
the letter, which does not cite any of the standing threats to Israel. "As long
as Israel continues to violate U.S. law, the United States must cut off military
aid, not increase it."
6 Shapira A., Chäräb
ha-jônah. Ha-çijjônût we-ha-kôach
1881-1948, Tel Aviv 1992.
7 Mûsar milchamah we-kibbûš,
Elon Shevut 1994.
8 Harkavy Y., Be-tôqäf ha-meçî’ût,
Jerusalem 1981; Chazôn, lo’ fantazijah, Jerusalem 1982; The Bar Kokhba Syndrome,
Chappaqua 1983, Hakra’ôt gôralijôt, Tel Aviv 1986.
9 Eldad I., Pûlmûs, Jerusalem 1982.
10 Vgl. die Beiträge in: Bar Levav A. (Hg.), Šalôm û-milhamah
ba-tarbût ha-jehûdît, Jerusalem 2006.
11 Maier J., Die Tempelrolle vom Toten Meer und das „Neue
Jerusalem", München 1997.
12 Duhaime J., The War Texts,
London - New York 2004.
13 Vetter D., Krieg und Frieden, in: Binder G. - Effe B.
(Hrsg.), Krieg und Frieden im Altertum, Trier 1989, 123-149; Stemberger G., La
guerra nella Mišnah e nei Midrašim halakici, in: Perani M. (ed.), Guerra santa,
Firenze 2005,131-139.
14 Kimelman R. R., Non-violence in the [Palestinian]
Talmud , Judaism 17, 1968, 316-334.
15 Aviner S. H., Hilkôt mašiah
la-RMB"M, Jerusalem 2002.
16 Einen guten Einblick in die Agenda des Militärrabbinats
gewähren die gesammelten Entscheidungen des langjährigen Militär-Oberrabbiners
S. Goren: Mešîb milchamah, Bd. I-III Jerusalem 1992/96. Dazu vgl. auch:
Rabinowitz N. E., Melûmmedê milchamah ŠW"T be-`injenê çeba‘ û-biţţachôn, Maalat
Adomim 1994; Aviner S. etc., Halîkôt çeba‘, Jerusalem
1993;.Meir Y., Lo´ be-chajil we-lo´ be-koach,
Jerusalem 1998; Levinson A., Sûgjôt be-hilkôt çeba´ û-mišţarah,
Jerusalem 2002.
17 MT Hilkôt `abôdah zarah VII,1; vgl.
SM Gebot 185 = Dt 12,2f.; 7,5.
18 MT Hilkôt `abôdah zarah IV,6-8; SM
Gebot 186; Verbot 23-24 (= Dt 13, 12-17; vgl. 11Q19 55, 2-14).
19 L. H. Feldman, ‘Remember Amalek!",
Cincinnati 2004.
20 Durch den Bann wird ein Ort oder eine Gruppe gewissermaßen
Gott geweiht und gilt somit als für menschlichen Gebrauch tabu. Es handelt sich
um mehr als nur um Genozid, nämlich um Ausrottung alles Lebenden, auch der
Haustiere und um Verbrennung sämtlicher Sachwerte.
21 Stefani P. – Menestrina G. (ed.), Pace e
guerra nella Bibbia e nel Corano, Brescia (Biblia 7) 2002; Vanoli A.,.L´idea
ebraica di "guerra giusta" e l´incontro con la cultura islamica, Materia
giudaica 8,2003, 329-341.
22 Text nach: Schirmann J., Ha-šîrah ha-`ibrît
bi-Sefarad û-ba-Provence, I Jerusalem 1971/23, 578.
23 Zur orthodoxen Auffassung s.: Josef Arjeh
b Salomo Zalman, Mišnat piqqûaħ näfäš, Bnei Brak 2003.
24 Maimonides, SM Gebot 247, begründet aus Dt 25,12.
25 Lv 19,16. Maimonides, SM Verbot 297.
Kirschenbaum Aaron, The bystander’s duty to rescue in Jewish law, Journal of
Religious Ethics 8,1980, 204-226.
26 Näheres dazu in: Maier J., Berechtigung und Grenzen der
Notwehr und Selbstverteidigung im jüdischen Recht, in: Perani M. (ed.), „The
Word of the Wise Man´s Mouth are Gracious" (Qoh 10,12). Festschrift for Günter Stemberger on the Occasion of his 65th Birthday, Berlin (StJ
32) 2005, 331-384.
27 Halperin M., Pinnûj chalalim
be-šabbat, Techûmîm 23,2001/2, 104-115.
28 Viaud P. (ed.),
Les religions et la guerre, Paris 1991; Schwartz R. M.,
The Curse of Cain. The Violant Legacy of Monotheism, Chicago-London 1997;
Sieferle R. P. - Breuninger Helga (Hg.), Kulturen der Gewalt.
Ritualisierung und Symbolisierung von Gewalt in der Geschichte, Frankfurt
a.M. 1998; Baudler G., Gewalt in den Weltreligionen, Darmstadt 2005; Coffee J.
I. (ed.), Religion, Law and the Role of Force, Ardsley, NY 2002; Ellens J. H. (ed.), The Destructive Power of Religion, Westport, Conn. 2004;
Walter Peter (Hg.), Das Gewaltpotential des Monotheismus und der
dreieinige Gott, Freiburg i. Br. (QD 216.) 2005; Perani M.
(ed.), Guerra santa. Guerra e pace dal Vicino Oriente antico alle tradizioni
ebraica, cristiana e islamica, Firenze 2005; von Greyertz K. – Siebenhüner K.
(Hg.), Religion und Gewalt, Göttingen 2006.
29 Unabhängig vom monotheistischen
Anspruch zum Verhältnis von Religion und Gewalt im Judentum:
Medding P. Y. (ed.), Jews and Violence, Oxford – New York (Studies in
Contemporary Jewry 8) 2003.
30 Living forever by bombardment, Ha-Aretz
(engl. Online-edition) 5. Juli 2008.
31 Arian A., Security Threatened.
Surveying Israeli Opinion on Peace and War, Cambridge 1996; Alexander E., The
Jewish Wars, Carbondale 1996; Roznik A., Mil??amah
we-šalôm
ba-hagût jehûdît môdernît nôka??
„ha-´a??er",
Da`at 62, 2007/8, 99-125.
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