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Aus der Sicht des Judentums:
Der Krieg

Johann MAIER

Frühe Voraussetzungen und ihre Folgen

Den oft verwendeten Ausdruck „Heiliger Krieg" gibt es im traditionellen hebräischen Sprachgebrauch nicht, erst neuerdings taucht er ab und zu auf.1 Krieg wurde immer negativ gewertet, als Unglück empfunden, als Verhängnis erlebt, als ein Unheil, auch wenn man ihn selber führte, und dem entsprechend wurde der Friede ersehnt und zu einem zentralen Inhalt von Endzeithoffnungen. Bestimmte Aspekte haben der Auffassung vom Krieg allerdings eine besondere Note verliehen, und das bestimmt auch die aktuelle Diskussion mit.2

Kultisch-rituelle Aspekte und die Heiligkeit des Landes

Israel hat seine Erfahrungen mit Kriegen, seine Niederlagen und seine Siege zum Gott Israels in Beziehung gesetzt. Von daher kam die Überzeugung auf, dass es Gotteskriege gebe, „Kriege des HERRN", die der gotterwählte, „gesalbte König" zu führen habe, um das Volk zu schützen und um das Land zu verteidigen.3 Und dass, wenn Israel seinem Gott auf rechte Weise diene, dieser mit seinen Engelscharen für Israel kämpfe. Gott sei darum ein „Kriegsmann" (Ex 14,14; 15,3), der Gott Israels insofern ein Kriegsgott.4 Die Anwesenheit Gottes bzw. seiner Engel erfordere eine entsprechende rituelle Reinheit der menschlichen Krieger, ähnlich wie bei Besuchern des Tempels, der Stätte der Gottesgegenwart. Das Kriegshandwerk selbst mache hingegen unrein, denn vergossenes Blut und Leichname verunreinigten den Menschen und das Land und erforderten rituelle Reinigungsmaßnahmen.

Die Grenzen des Landes Israel galten als Grenze zwischen dem Bereich des wahren Gottes-Kultes und der „Fremdkulte" (Götzendienst). Diesen „heiligen" Bereich galt es kompromisslos vor ritueller Verunreinigung durch Götzendienst und anwesende Götzendiener zu schützen. Diese Konfrontation mit dem Götzendienst entfiel, sobald nach jüdischem Recht die Nichtjuden in der Umgebung nicht mehr als Götzendiener eingestuft wurden. Für Muslime galt dies ganz fraglos, für Christen zögerlich, und endgültig erst im 16. Jh. Ab dann gelten im Blick auf die nichtjüdischen islamischen und christlichen Bevölkerungsgruppen im Land Israel nicht mehr die Götzendienst-Gesetze, sondern die Beisassen-Regelungen.

Das alles setzt den Anspruch „Israels" auf das „Land Israel" voraus, und um die Verfügung über das Land (wie immer die Grenzen auch definiert werden) muss nach vorherrschender Auffassung notfalls auch gekämpft werden. Für jüdische Richtungen, die entschieden auf dem Boden der Aufklärung stehen und politisch demokratisch orientiert sind, aber auch für jüdische/israelische Menschenrechtsorganisationen, bedeutet dies ein Problem, weil ein Konflikt mit internationalem Recht und mit Menschenrechten vorliegt. Ihre politische Wirksamkeit bleibt derzeit allerdings innerjüdisch begrenzt und wird in der internationalen Politik geradezu ignoriert.5

Religiöse Geschichtsdeutung und „Lernen aus der Geschichte"

Das traditionelle jüdische Geschichtsbild wertet Erfolge als Ergebnis göttlicher Hilfe und Katastrophen als Strafen Gottes und/oder als Werk gottfeindlicher Mächte. Für jeweils aktuelle Streitfragen ergibt dies jedoch keine eindeutigen Kriterien. So forderte der Prophet Jesaja (Kap 7,1-9) den König Ahas von Judah auf, gegenüber den anrückenden Aramäern und Nordisraeliten standzuhalten, z.B. 701 v. Chr., als Jerusalem von einem assyrischen Heer belagert wurde. Nachdem das assyrische Heer auf Grund bestimmter Vorgänge an anderen Orten des Reiches abgezogen war, wurde dies als Rettung dank fester Treue gefeiert. Etwa 100 Jahre später forderte der Prophet Jeremia angesichts der babylonischen Übermacht zur Kapitulation auf. Man hörte nicht auf ihn, Jerusalem wurde erobert, der erste Tempel zerstört, und viele Jerusalemer und Judäer wurden nach Mesopotamien deportiert. Man verstand dies als Straffolge für den Ungehorsam Israels. Im 1.-2. Jh. n. Chr. kam es zu Aufständen gegen Rom, weil man ungeachtet der politisch-militärischen Überlegenheit Roms mit dem unmittelbar bevorstehenden Anbruch der endgültigen Gottesherrschaft rechnete. Aber man musste sich mit der Übermacht des Weltreiches abfinden und die militärische Option auf die - gleichwohl erhoffte - Endphase der Geschichte verschieben.

Der Zionismus teilte mit anderen nationalen bzw. völkischen Bewegungen eine Verherrlichung des Bauern- und Soldatenstandes, und so wurden Kibbutz und Militär in Palästina/Israel zu tragenden Säulen der neuen Gesellschaft. Und zwar mit einem Anspruch auf Vorbildlichkeit, nicht unbedingt auf Grund jüdischer Wertvorstellungen, sondern im Sinne eines „besseren" Sozialismus und Nationalismus. Der pionierzionistische Aufbau in Palästina und die Organisation der Selbstverteidigungsorganisation Haganah erfolgten nicht mit dem Ziel messianischer Eroberungskriege.6 Auch die aus der Haganah hervorgegangene „Verteidigungsarmee Israels" wurde vorrangig nach rationalen militärischen Gesichtspunkten geführt. Maßgeblich war nach den bedrückenden Erfahrungen jüdischer Wehrlosigkeit und angesichts der Gräuel des zweiten Weltkriegs der erklärte Wille zur Selbstverteidigung, aber mit der Vorgabe der „Reinheit der Waffe".

Dennoch kam es im Lauf der Jahre zu einer religiösen Einfärbung des Bewusstseins bis in erklärt säkulare Kreise hinein. In Abgrenzung vom wehrlosen Diasporajudentum orientierte man sich nämlich am Alten Israel, und so erhielten die Kriege Altisraels und der Makkabäer so wie die Aufstände gegen Rom eine Vorbildfunktion. Die zionistische Rhetorik beschrieb zudem den Aufbau des Jiššûb und des Staates als Erfüllung biblisch-prophetischer Verheißungen. Das stärkte auf lange Sicht den Einfluss der religiösen Zionisten und trug zum Untergang des säkularen politischen Liberalismus und schließlich des säkularen, vorrangig sozialistischen „Pionierzionimus" bei. Seither steht das Thema Krieg unter drei Vorzeichen: ein nationalistisch-rechtszionistisches, ein mit „messianischen" Hoffnungen verbundenes religiös-zionistisches, und ein weltpolitisches Vorzeichen, eingebunden in Großmachtinteressen.

Die traditionellen Faktoren wurden mit der Eroberung Ostjerusalems und der sog. „Westbank" („Judah" und „Samaria") im Sechstagekrieg von Juni 1967 schlagartig verstärkt. Aber auch unter Nichtreligiösen übte das Ziel einer Annexion der besetzten cisjordanischen Gebiete eine teils offenkundig, teils unterschwellig faszinierende und die Politik nachhaltig bestimmende Wirkung aus. Das irritierte jene, die diese Voraussetzungen für falsch hielten, weil nach ihrer Auffassung vom Judentum und nach ihrem politischen Ermessen rechtliche Gesichtspunkte und insbesondere die Menschenrechte einen höheren Stellenwert haben als altehrwürdige Kriegstraditionen bzw. biblische Vorbilder. So verurteilte der Schriftsteller S. Yizhar in der Tageszeitung Jedî`ôt ‚acharônôt vom 9. Kislev 1992/3 das Verhalten des biblischen Josua gegenüber der kanaanäischen Landesbevölkerung als unmoralisch. Dem gegenüber betonten Orthodoxe, dass der Torah als göttlichem Gesetz in jedem Fall der Vorrang einzuräumen sei. Torah-gemäßes kriegerisches Handeln sei, weil von Gott geboten, in jedem Fall moralisch, auch wenn es nicht säkularen ethischen Kriterien entspreche. Krieg werde ja nur geboten, wenn die Gegner sich nicht friedlich unterwerfen, bzw. nicht einsehen wollten, dass sie kein Anrecht auf das Land hätten, das Gott seinem Volk Israel gegeben habe.7

In den Achtzigerjahren wurde eine heftige Kontroverse darüber ausgetragen, was man für die aktuelle Politik aus der Geschichte anhand der Katastrophen zur Zeit des Jeremia und aus den Aufständen gegen Rom lernen könnte. Y. Harkavy zog daraus Schlüsse, die der vorherrschenden politisch-militärischen Doktrin der Regierung ein denkbar schlechtes Zeugnis ausstellten.8 Doch I. Eldad (Shejb), der einstige Chefideologe der Untergrundorganisation LECHI, kam von denselben Voraussetzungen her zu entgegengesetzten Ergebnissen.9 Beide vertraten „jüdische" Positionen.

Die Voraussetzungen für Meinungsbildungen waren im Judentum trotz einer recht starken gemeinsamen Tradition immer unterschiedlich bis gegensätzlich, und daher ist auch gegenwärtig keine einheitliche Haltung zum Thema Krieg zu erwarten.10 Doch gerade extrem gegensätzliche Auffassungen werden von ihren Verfechtern jeweils als die jüdische Auffassung schlechthin hingestellt. Eine erzwungene einheitliche Beurteilung und Handlungsweise kann zwar für den Augenblick die politisch-militärische Handlungsfähigkeit stärken, eliminiert aber die an sich vorhandenen Alternativen und fordert anstelle politischer Abwägung eine Art Glaubensentscheidung und bedingungslose Solidarisierung.

Das traditionelle jüdische Kriegsrecht

Grundlagen

Bereits in der biblischen Zeit wurden ein Kriegsrecht und ein Königsrecht mit beachtenswerten Akzenten entwickelt. Herrschergewalt und Kriegführung wurden dabei nämlich – jedenfalls programmatisch – einer ungewöhnlichen Beschränkung und Kontrolle unterworfen. Zur Zeit des Tempels waren es kultisch-priesterliche Instanzen, die dafür Sorge tragen sollten, v. a. mittels der „Urim und Tummim"- Orakel. Später wurde die priesterliche Kompetenz durch die rabbinische Autorität (v. a. in Form des Sanhedrin) ersetzt. Für die damalige Zeit handelt es sich um ein vergleichsweise ausführlich gehaltenes und inhaltlich eigentümliches Kriegs- und Königsrecht, nicht zuletzt wegen der vorausgesetzten Skepsis gegenüber unbegrenzter menschlicher Machtentfaltung und Gewaltanwendung.

In der Schriftlichen Torah (im Pentateuch) sind Kriegsrecht und Königsrecht getrennt überliefert. Kriegsgesetze sind innerhalb der Bibel v. a. in Dt 20 und 23,10-15 erhalten, das Königsrecht in Dt 17,14-20. In der Tempelrolle aus Qumran (11Q19) wurden Königs- und Kriegsrecht thematisch verbunden.11 Dazu kommt noch eine besondere Gattung von Kriegsliteratur, die in diesem Traditionsstrang v. a. durch die „Kriegsrolle" (1QM) und verwandte Texte vertreten ist.12 Dank dieser neuen Quellen erscheinen auch die Nachrichten über Kriegführung in den Makkabäerbüchern, bei Philo von Alexandrien und bei Flavius Josephus in einem rechts- und religionsgeschichtlich neuen Licht. Aus dieser Zeit stammt eine Regelung, zu der man sich unter dem Zwang der Realität durchringen musste. Man hatte das Gebot der Arbeitsruhe am Sabbat und an Feiertagen sehr streng interpretiert und daher auch den Kampf am Sabbat verboten. Zur Wahrung des Lebens wurde beschlossen, dass am Sabbat Verteidigungsmaßnahmen erlaubt sind. Unter welchen Umständen dabei was getan werden darf und unterlassen werden muss, blieb bis heute Gegenstand von Diskussionen.

In der Mündlichen Torah begegnet eine eher unsystematische Wiedergabe und Ausarbeitung der biblischen Kriegs- und Königsrechtstexte, eher beiläufig per Stichwortverbindung anderen Themen beigefügt. An die Stelle der priesterlichen Kompetenz rückte hier die rabbinische Autorität. Die Haltung der meisten Rabbiner zum Krieg als einem Mittel der Politik war angesichts der erfahrenen Übermacht Roms eher skeptisch,13 und dann und wann begegnen auch Aussagen, die eine Gewaltanwendung weitgehend ablehnen.14Ungeachtet dessen blieb die Erwartung endzeitlicher Kriege mit einem endgültigen Sieg Israels bzw. der uneingeschränkten Gottesherrschaft als Topos unverändert.

Im Mittelalter entstanden zwar umfangreiche Kompendien des jüdischen Rechts. Aber nur der Mišneh tôrah (im Folgenden: MT) des Mose ben Maimon (Maimonides, gest. 1204 in Ägypten) umfasst das gesamte jüdische Recht, also auch jene Vorschriften, die nur in einem jüdischen Staat im eigenen Land zur Geltung gelangen. Der 14. Teil (Sefär šôfeţîm, „Richterbuch") gilt dem Rechtswesen und der staatlichen Organisation, und hier sind auch die königs- und kriegsrechtlichen Vorschriften zusammengefasst. Der letzte Teil des Königsrechts betrifft die Zeit der Herrschaft des „Gesalbten Königs" (ha-mäläk ha-mašîach) aus dem Hause Davids.15 Die Vorschriften der Schriftlichen Torah hatte Maimonides schon zuvor in einer eigenen Abhandlung mit dem Titel Sefer ha-miçwôt („Buch der Gebote", im Folgenden: SM) dargelegt. Aktuell wurden diese Gesetze freilich erst wieder mit der Gründung des Staates Israel und infolge der fortschreitenden Verfügung über das Land Israel.

Der Staat Israel wurde zwar als „jüdischer Staat" definiert, aber nach säkularen und modern-demokratischen Gesichtspunkten gestaltet. So ergab sich ein Widerspruch zwischen traditionellem „jüdischen Recht" und staatlichem Recht. Aus koalitionstaktischen Gründen war von Anfang an ein Kompromiss zwischen säkularer Mehrheit und religiös-zionistischer Minderheit erforderlich. Auch das traditionelle Kriegsrecht hat eine gewisse praktische Bedeutung erlangt, weil die offiziellen religiösen Institutionen und dementsprechend auch das Militärrabbinat nach orthodoxen Normen funktionieren. Die Militärrabbiner haben in erster Linie zu entscheiden, welche Verhaltensweisen und Aktivitäten der Halakah entsprechen oder nicht, also erlaubt oder verboten sind. Ihre Entscheidungen stützen sich, soweit möglich, auf die Tradition, in diesem Fall insbesondere auf den Mišneh Tôrah des Maimonides und dessen Interpretationen. Der Großteil der aufkommenden Fragen ist ritueller Natur, und vieles betrifft Probleme im Zusammenhang mit den Vorschriften für den Sabbat. Aber auch Grundsatzfragen werden immer wieder akut, vor allem im Sinne des Verhältnisses von militärischen Handlungszwängen und dem Gebot, Menschenleben zu bewahren.16

Markante Eigentümlichkeiten des traditionellen Kriegsrechts

Die Kriegsgesetze der Schriftlichen und Mündlichen Torah, wie sie durch Mose ben Maimon in seinem Kodex Mišneh Tôrah (MT) und im Sefär ha-Miçwôt (SM), dargelegt worden sind, weisen einige Besonderheiten auf, die bis heute von Bedeutung geblieben sind.

Ein zentraler Gesichtspunkt ist der Krieg zum Schutz des Landes Israel. Das jüdische Kriegsrecht steht, wie schon erwähnt, weithin unter dem Vorzeichen der Konfrontation mit Fremdkult bzw. Götzendienst und dies insbesondere im heiligen Bereich des Landes Israel.

Bei Eintritt in das Land Israel werden nach MT Hilkôt melakîm I,1-3 drei Gebote aktuell: 1. Die Ernennung eines Königs durch den Sanhedrin, eventuell durch einen Propheten (Dt 17,15, vgl. SM Gebot 173); 2. Der Ausrottungskrieg gegen Amalek (Dt 25,19, vgl. Gebot 188); 3. Der Bau eines Tempels (Ex 24,8, vgl. Gebot 20). Im Land Israel als rituell „reinem" Gebiet darf kein Götzendienst geduldet und bestehende Götzendiensteinrichtungen müssen beseitigt werden.17.Götzendiener sollen nach Möglichkeit das Land überhaupt nicht erreichen und betreten können. Eine zum Fremdkult abgefallene israelitische Stadt muss militärisch angegriffen werden und verfällt dem Bann.18

Das jüdische Kriegsrecht unterscheidet zwischen Pflichtkrieg und Wahlkrieg. Der Pflichtkrieg (milchämät chôbah) besteht in der Abwehr jeder Gefahr für Land und Volk Israel. Er ist an sich ein Verteidigungskrieg, den der König und jeder wehrfähige Israelit zu führen verpflichtet ist (MT Hilkôt melakîm V,1-2). Die Abwehr muss vorsorglich erfolgen, im Sinne präventiver Verteidigung, so dass kein Feind die Landesgrenzen überschreiten kann. Infolgedessen verschwimmen die Grenzen zwischen Verteidigungskrieg und Angriffskrieg.

MT Hilkôt melakîm V,4 (Dt 20,17, vgl. SM Gebot 187) betrifft das Gebot zur Vertreibung bzw. Ausrottung der 7 Völker des Landes Kanaan und das Verbot, sie am Leben zu lassen (SM Verbot 49), was alles als historisch bereits erledigt gilt. Eine gütliche Regelung ist ausdrücklich untersagt (MT Hilkôt `abôdah zarah X,1f.). Die Unterworfenen sind gemäß ihrem Status deutlich zu kennzeichnen. Eine Sonderrolle kommt dem Krieg gegen „Amalek" zu, denn als Amalekiter gelten die jeweils aktuellen Erzfeinde Israels. MT Hilkôt melakîm V,4-5 (Ex 17,14 / Dt 25,19, vgl. SM Gebot 188) gebietet, Amalek und mit ihm jedes Gedächtnis an ihn auszurotten; SM Gebot 189.(Dt 25,17f.) fordert, an Amalek stets zu denken, und Verbot 59 (Dt 25,19) verbietet, Amalek jemals zu vergessen.19

Der Wahlkrieg ist ein Angriffskrieg, den der König zu führen berechtigt ist, in biblischer Zeit auf Grund eines priesterlichen Orakels, nach Josephus Ant IV,224 nicht ohne Zustimmung des Hohepriesters und der Ältesten, und im rabbinischen Recht nur nach Genehmigung durch die rabbinische Instanz des Sanhedrin. Zweck und Ziel des Wahlkrieges ist es, Beute zu machen und zusätzliches Land zu erobern, das danach als Teil des Landes Israel gilt, als wäre es unter Josua erobert worden (MT Hilkôt melakîm V,6). Die Rezitation von Dt 20,2-8, und die in Dt 20,5b-7 gebotenen Freistellungen von der Kampfteilnahme wegen Vermählung, Hausbau und Neupflanzung werden im SM Gebot 191 und MT Hilkôt melakîm VII,3b-14 (vgl. SM Verbot 311) behandelt, und VII,15 schreibt den Ausschluss der Furchtsamen vor.
Nach MT Hilkôt melakîm VI,1 (Dt 20,10-12, vgl. SM Gebot 190) muss insbesondere bei Angriffskriegen dem Gegner ein Friedensangebot gemacht werden, er wird aufgefordert, zu kapitulieren und sich zu unterwerfen. Tut er dies nicht, verfällt er dem Bann.
20 Nach MT Hilkôt melakîm VI,4 führt man im Fall des Widerstandes einer Stadt „gegen sie Krieg, tötet alle erwachsenen Männer und nimmt ihnen ihre Kinder als Beute. Man tötet keine Frau und kein Kind"; Hilkôt melakîm VI,9.10 (Dt 20,19; vgl. SM Verbot 57) verbietet im wohlverstandenen Eigeninteresse, Fruchtbäume und andere nützliche Objekte zu vernichten.
Dt 17,16 (SM Verbot 364) gebietet eine Begrenzung der Pferdehaltung, die als monarchische Macht- und Prachtentfaltung verstanden wird. Maimonides präzisiert in MT Hilkôt melakîm III,3 allerdings zugunsten einer vorsorglichen Rüstung, so auch zu Dt 17,17 (SM Verbot 364). IV,1 fixiert Recht und Pflicht zur Steuererhebung, und zwar ausdrücklich auch für Kriegsvorbereitungen. IV,2 betrifft Aushebung und Musterung der Wehrfähigen, auch für das stehende Heer, V,3 das Recht zur Dienstverpflichtung von Handwerkern zu militärischen Zwecken, IV,5 regelt Recht und Pflicht des Königs, Befehlshaber zu ernennen (1Sam 8,12) und IV,6 erlaubt die Konfiskation von Eigentum für Kriegsproviant. IX,8-9 untersagt es, Nichtjuden Waffen oder sonstige, für Israel eventuell gefährliche Waren zu verkaufen. Interessenbedingte Ausnahmen gibt es aber. So ist Waffenhandel erlaubt, wenn die Abwehr einer Gefahr oder eines Angreifers durch die nichtjüdische Obrigkeit bzw. Umgebung auch den unter ihr lebenden Juden zugute kommt. Damit wird einerseits Waffenexport grundsätzlich untersagt, aber für den Fall positiver Auswirkungen im Sinne des Gebots der Lebensbewahrung auch wieder relativiert oder gar für geboten erachtet, was letztlich politisch entschieden werden muss. Den beträchtlichen Waffenexporten des Staates Israel steht religionsgesetzlich also nichts entgegen. VI,13 erwähnt Gebots-Erleichterungen im Kriegsdienst, VIII,1 speziell im Ausland, wo man als Soldat sogar Schweinespeck essen darf. VIII,2-9 (SM Gebot 222) behandelt relativ umfangreich Dt 21,10-14, das Verfahren mit weiblichen Gefangenen, die wie Kinder als Beutegut galten.

Der König (die Regierung) führt die „Kriege des HERRn" eigentlich als Religionskriege, „aber bei all dem gelte sein Handeln der Ehre des Himmels (Gottes), und es sei sein Streben und sein Planen, die wahre Religion zu erhöhen und die Welt mit Gerechtigkeit zu erfüllen, den Arm der Frevler zu brechen und die Kriege des H(errn) zu führen." (MT Hilkôt melakîm IV,10).

Im Großen und Ganzen gab es gegen eine Kriegführung, wie sie auch in der Umwelt gang und gäbe war, keinerlei grundsätzliche Einwände von Seiten jüdischer Instanzen oder Autoritäten, so sehr man auch Kriegsgeschehen fürchtete und beklagte. Aber es wird zu Zurückhaltung gemahnt, wobei häufig Abrahams Verhalten in Gen 14 als Vorbild genannt wird. Die Jakobssöhne werden in der Auslegungstradition hingegen gern als kriegsbereite Männer dargestellt.
Die Einstellung zum Krieg deckt sich weithin mit jener im Islam.
21 Von den Christen hatte man einen ungünstigeren Eindruck, und der Dichter Abraham ibn Ezra (gest. 1167) formulierte dies so:22

„Die Lieder der Ismaeliten enthalten
Liebeleien und Lüsternheiten,
die der Edomiter (Römer/Christen)
Kriege und Rachetaten,
die der Inder
Gleichnisreden und Rätsel,
die der Israeliten aber

Gesänge und Lobpreis für den HERRn Zebaoth!"

Lebensbewahrung und Beistandspflicht

Das Gebot der Lebensbewahrung (piqqûah näfäš)23, das Gebot der Rettung Verfolgter24 und das Verbot der Unterlassung von Hilfeleistung bzw. der Verletzung der Beistandspflicht25 setzen voraus, dass das Leben eines Israeliten höher zu bewerten ist als eine formale Gesetzeserfüllung. Lebensgefahr verdrängt daher Gebotspflichten, außer im Fall eines Zwanges zu Götzendienst, Unzucht und Mord.

Der Lebensbewahrung dient auch die präventive Verteidigung zum Schutz des Volkes und des Landes Israel. Sie wird ergänzt durch eine Erweiterung des Prinzips der berechtigten Notwehr. Es handelt sich um den Begriff des rôdef, d.h. einer Person, die einem nach dem Leben trachtet. Von der beschränkten Notwehrregelung in Ex 22,1 aus wurde im Lauf der Entwicklung der Halakah ein Gebot zur vorsorglichen Beseitigung potentieller Verbrecher und darüber hinaus gefährlicher Feinde Israels entwickelt.26 In diesem Zusammenhang steht auch der Fall des Rechtsnotstands. Auf Grund der Überzeugung, dass die existierenden Rechtsorgane nicht funktionieren und daher eine Ausnahmesituation gegeben ist, darf ein „Eiferer" die Wahrung des Rechts in die Hand nehmen, wie einst laut Num 25 der Priester Pinchas, Prototyp aller Zeloten. Das legitimiert manches, was als „Erfordernis der Stunde" aber auch theologisch begründet wird, wenn man glaubt, durch eine solche „außergewöhnliche Maßnahme" Unheil von Volk und Land abwenden zu müssen

Für die Auffassung und die Praxis des Krieges ist von weitreichender Bedeutung, ob man das Gebot der Lebensbewahrung auf Israeliten beschränkt, oder auf alle Menschen anwendet. Der Text des berühmten Satzes: „Wer ein Menschenleben (aus Israel) rettet/vernichtet, der rettet/vernichtet eine ganze Welt", ist teils mit, teils ohne „aus Israel" überliefert. Das Militärrabbinat wurde angesichts dessen z. B. konkret mit der Frage konfrontiert, ob man das Arbeitsruhegebot am Sabbat auch zugunsten eines nichtjüdischen Verwundeten brechen darf, und ob man Gefallene am Sabbat bergen soll.27 Die Mehrheit der Militärrabbiner war lange eindeutig dafür. Extrem strenge Autoritäten verneinen das zwar, doch zieht man aus Rücksicht auf die öffentliche Meinung die mildere Praxis vor.

Wenn es abzuwägen gilt, wie viele Menschenleben für die Verfügung über das Land riskiert werden dürfen hat die Orthodoxie mit dem Argument der Lebensbewahrung ein Instrument in der Hand, das eine realpolitische Entscheidung ermöglicht. Das funktioniert aber nicht, falls die Überzeugung vorherrscht, es handle sich um eine Endzeitsituation, die keine Alternative mehr zulässt, oder um eine alle Maßstäbe übersteigende kollektive Gefährdung Israels, etwa durch einen neuen Holocaust. Während die Behauptung der anbrechenden Endzeit für viele kein überzeugendes Argument darstellt, zwingt die Ankündigung eines neuen Holocaust zu fast bedingungsloser Solidarität, und der vorsorgliche bewaffnete Kampf erscheint als selbstverständliche jüdische Pflicht und als göttliches Gebot zugleich. Die Grenzen zwischen Selbstverteidigungsrecht, Angriffskrieg und Religionskrieg verschwimmen dabei.

Gemäß traditionellen Normen und Gesichtspunkten gehört es zu den selbstverständlichen Pflichten einer jüdischen Gemeinschaft, Gefangene auszulösen, sofern man sie nicht ohne Gefährdung von Leben befreien kann. Gefangene nicht auszutauschen und durch Befreiungsversuche das Leben der Gefangenen und dazu auch noch das Leben anderer zu gefährden, stößt daher auf profunde Kritik. Aber wo ist die Grenze für Zugeständnisse bei einem Austausch oder Freikauf? Die Meinungen dazu gehen derzeit aus gegebenem Anlass weit auseinander.

Im Disput: Moderner Krieg und Chillûl ha-ShEM

In den letzten Jahren wurde wiederholt erörtert, inwieweit der monotheistische Anspruch auch eine stärkere Neigung zur Gewaltanwendung mit sich bringe.28 Das Judentum als „monotheistische Mutterreligion" steht in solchen Diskussionen natürlich besonders im Blickfeld. 29 Auch im Judentum motiviert aber nicht der monotheistische Anspruch selbst die Gewaltanwendung, ausschlaggebend ist hier der Anspruch auf das „Land Israel".

Moderne Kriege sind angesichts der Diskrepanz zwischen den hohen Opferzahlen und materiellen Schäden und dem Erreichbaren als Mittel der Politik äußerst fragwürdig geworden.

Die Erörterung solcher Fragen wird dem Einzelnen dadurch erschwert, dass Politiker umstrittene Maßnahmen mit dem Anspruch verbinden, für ganz Israel (das Judentum insgesamt) zu handeln, und daher kollektive Solidarität fordern. Die unterschiedlichen Spielarten des Judentums können unter solchem Druck ihre Grundanschauungen nicht angemessen zum Ausdruck und zur Geltung bringen, weil die Überzeugung vorherrscht, damit das Leben von Mitjuden in Israel zu gefährden. Aber welche Politik gefährdet mehr und welche schützt mehr? Die Lage ist komplex und die Voraussetzungen der Urteilsbildung sind jeweils recht verschieden, aber ein Abwägen wird von den Radikaleren bereits als Verrat diskreditiert.

Nicht wenige religiöse Juden befürchten angesichts dieser Vorgänge und Möglichkeiten einen chillûl ha-SheM be-farhesjah, eine öffentliche Entweihung des Namens Gottes. Es gibt jedoch Orthodoxe, die den Namen Gottes durch die Politik des säkularen Staates entweiht sehen und den Erfolg im Kriegsfall an das Vertrauen auf den Gott Israels und an die „richtige" religiöse Praxis binden. So erschien in IsraelNews Wire am 1.04.2007 folgende Notiz:

„Israel with secular leadership is the most stupid nation in the world. It will be a desecration of Hashem’s name to have Israel, that chosen secular leadership for the last 50 years, will have peace and success. It just not going to happen. Hashem that has given us, the Jews, the land of Israel, has made it very clear in the Torah that if we go in his ways all will be good and if we, as a nation, will go against Hashem, we will have no security, no peace and eventually we will loose the land of Israel, like we already did twice. I for one can see this very clearly and if you want proves, just check out Israel history, every time Israel won a war with Hashem‘s miracles. The Israeli leadership always made sure not to nation anything about Hashems great miracle and sell to the public how great our leaders are and how great our army is - today after the Yom Kippur war and the last war in Lebanon we all know that our leaders are mostly Idiots and our army is a joke."

Andere sehen in einer Fortsetzung der Politik der letzten Jahre, etwa mit einem Angriff auf den Iran, keineswegs eine Gewähr für die Bewahrung jüdischen Lebens, sondern eine Gefährdung der Existenz des Staates Israel, bestenfalls eine Prolongierung des opferreichen Konflikts. Gideon Levi, ein exponierter Kritiker der israelischen Regierungspolitik, schrieb unlängst dazu: "Beyond the problematic assumption that we are allowed to do what others are not allowed, and what is secure in our hands is dangerous in the hands of others, this kind of conduct will lead to disaster. We tried twice, in Iraq and in Syria, and it worked; it is doubtful it was essential. … Now it seems we are going to try a third time against Iran. It may even be successful, but nothing lasts forever. It will end in catastrophe. From bombardment to bombardment, that is not the way for Israel to establish itself in the Middle East in the long term. But no one discusses the long term beyond tomorrow. … Israel can fix the holes in the roof only if it seriously tries to be accepted in the region. Such acceptance will be the only guarantee of its existence beyond the next bombardment. A real chance for this was created in the Arab peace initiative that Israel is ignoring in intolerable arrogance. Our national effort continues to be aimed only toward expanding the range of the F-15 and options for in-flight refueling. Nothing has been done in the opposite direction - grounding the planes and refueling diplomatically."30

Ein wehrpflichtiger Israeli, der zum Schluss kommt, dass ein bestimmter Einsatz nicht zu rechtfertigen ist, befindet sich allerdings nicht in einem Diskussionsforum, er steht vor einer schwerwiegenden und persönlich folgenreichen Entscheidung. Im Libanonkrieg von 1982 und seither auch bei Einsätzen in den besetzten Gebieten kam es unter Berufung auf jüdische ethische Werte in der Tat zu Befehlsverweigerungen. Die (auch im Internet) publizierte englische Fassung einer Erklärung solcher Dienstverweigerer lautet:

"We, reserve combat officers and soldiers of the Israel Defense Forces, who were raised upon the principles of Zionism … who have always served in the front lines, and who were the first to carry out any mission, light or heavy, in order to protect the State of Israel and strengthen it. We, combat officers and soldiers who have served the State of Israel for long weeks every year, in spite of the dear cost to our personal lives, have been on reserve duty all over the Occupied Territories, and were issued commands and directives that had nothing to do with the security of our country, and that had the sole purpose of perpetuating our control over the Palestinian people. We, whose eyes have seen the bloody toll this Occupation exacts from both sides. We, who sensed how the commands issued to us in the Territories, destroy all the values we had absorbed while growing up in this country. We, who understand now that the price of Occupation is the loss of I(srael) D(efence) F(orces)’s human character and the corruption of the entire Israeli society. We, who know that the Territories are not Israel, and that all settlements are bound to be evacuated in the end. We hereby declare that we shall not continue to fight this War of the Settlements. We shall not continue to fight beyond the 1967 borders in order to dominate, expel, starve and humiliate an entire people. We hereby declare that we shall continue serving in the Israel Defense Forces in any mission that serves Israel’s defense. The missions of occupation and oppression do not serve this purpose – and we shall take no part in them."

Was ist angesichts dessen eine angemessene jüdische Einstellung zum Krieg?31 Wer heute eine jüdische Auffassung vom Krieg formulieren will, muss sich innerhalb der aufgezeigten Spannweite der Ansichten und der weltpolitischen Situation positionieren. Eine einheitliche jüdische Auffassung von Krieg und Gewaltanwendung ist somit unmöglich, und wenn eine solche propagiert wird, sind Vorsicht und eine nüchtern differenzierende Urteilsbildung am Platz.

  • 1 Vgl. Sefär še´elôt û-tešûbôt çîç ´Elî`ezer, Teil II, Jerusalem 1946/7, § 25, und Teil XII, Jerusalem 1975/6, § 47, angeführt in: The Responsa Project. Bar Ilan University, Version 12+. In diesem ausgezeichneten Arbeitsbehelf findet man unter den Responsa Topics unter dem Stichwort milchamah eine Fülle von Informationen zum Kriegsrecht.
    JTA (Jewish Global News) 14. 03.2008: Israeli Knesset member Effi Eitam described the fight against extremist Islam as a holy war: At a memorial service in New York on Thursday for the eight Israeli yeshiva students killed in last week’s terrorist attack in Jerusalem, Eitam said: Jews and non-Jews soon will have to unite in the fight against the "extremist Islamic movement. … Let God help us win this holy, uncompromised war we are already in".

  • 2 Quellen in Übersetzung in: Maier J., Kriegsrecht und Friedensordnung in jüdischer Tradition, Stuttgart 2000.

  • 3 van der Lingen A., Les guerres de Yahve, Paris 1999.

  • 4 Klingbeil M., Yahweh Fighting from Heaven, Fribourg-Göttingen 2000.

  • 5 Vgl. abgesehen von den laufenden Publikationen der Menschenrechtsorganisation B´tselem z. B. JTA 14.03. 2008: Jewish Voice for Peace joined a call to cut off military assistance to Israel. The San Francisco-area activist group is one of about 300 groups who signed a letter this week to the relevant Senate and U.S. House of Representatives committees urging them not to approve President Bush’s proposed $2.55 billion in defense assistance. Israel uses the assistance "to enforce its illegal 40-year military occupation and siege of the Palestinian West Bank, East Jerusalem, and Gaza Strip and to commit human rights violations against Palestinians in the Occupied Territories and against civilians in Lebanon," says the letter, which does not cite any of the standing threats to Israel. "As long as Israel continues to violate U.S. law, the United States must cut off military aid, not increase it."

  • 6 Shapira A., Chäräb ha-jônah. Ha-çijjônût we-ha-kôach 1881-1948, Tel Aviv 1992.

  • 7 Mûsar milchamah we-kibbûš, Elon Shevut 1994.

  • 8 Harkavy Y., Be-tôqäf ha-meçî’ût, Jerusalem 1981; Chazôn, lo’ fantazijah, Jerusalem 1982; The Bar Kokhba Syndrome, Chappaqua 1983, Hakra’ôt gôralijôt, Tel Aviv 1986.

  • 9 Eldad I., Pûlmûs, Jerusalem 1982.

  • 10 Vgl. die Beiträge in: Bar Levav A. (Hg.), Šalôm û-milhamah ba-tarbût ha-jehûdît, Jerusalem 2006.

  • 11 Maier J., Die Tempelrolle vom Toten Meer und das „Neue Jerusalem", München 1997.

  • 12 Duhaime J., The War Texts, London - New York 2004.

  • 13 Vetter D., Krieg und Frieden, in: Binder G. - Effe B. (Hrsg.), Krieg und Frieden im Altertum, Trier 1989, 123-149; Stemberger G., La guerra nella Mišnah e nei Midrašim halakici, in: Perani M. (ed.), Guerra santa, Firenze 2005,131-139.

  • 14 Kimelman R. R., Non-violence in the [Palestinian] Talmud , Judaism 17, 1968, 316-334.

  • 15 Aviner S. H., Hilkôt mašiah la-RMB"M, Jerusalem 2002.

  • 16 Einen guten Einblick in die Agenda des Militärrabbinats gewähren die gesammelten Entscheidungen des langjährigen Militär-Oberrabbiners S. Goren: Mešîb milchamah, Bd. I-III Jerusalem 1992/96. Dazu vgl. auch: Rabinowitz N. E., Melûmmedê milchamah ŠW"T be-`injenê çeba‘ û-biţţachôn, Maalat Adomim 1994; Aviner S. etc., Halîkôt çeba‘, Jerusalem 1993;.Meir Y., Lo´ be-chajil we-lo´ be-koach, Jerusalem 1998; Levinson A., Sûgjôt be-hilkôt çeba´ û-mišţarah, Jerusalem 2002.

  • 17 MT Hilkôt `abôdah zarah VII,1; vgl. SM Gebot 185 = Dt 12,2f.; 7,5.

  • 18 MT Hilkôt `abôdah zarah IV,6-8; SM Gebot 186; Verbot 23-24 (= Dt 13, 12-17; vgl. 11Q19 55, 2-14).

  • 19 L. H. Feldman, ‘Remember Amalek!", Cincinnati 2004.

  • 20 Durch den Bann wird ein Ort oder eine Gruppe gewissermaßen Gott geweiht und gilt somit als für menschlichen Gebrauch tabu. Es handelt sich um mehr als nur um Genozid, nämlich um Ausrottung alles Lebenden, auch der Haustiere und um Verbrennung sämtlicher Sachwerte.

  • 21 Stefani P. – Menestrina G. (ed.), Pace e guerra nella Bibbia e nel Corano, Brescia (Biblia 7) 2002; Vanoli A.,.L´idea ebraica di "guerra giusta" e l´incontro con la cultura islamica, Materia giudaica 8,2003, 329-341.

  • 22 Text nach: Schirmann J., Ha-šîrah ha-`ibrît bi-Sefarad û-ba-Provence, I Jerusalem 1971/23, 578.

  • 23 Zur orthodoxen Auffassung s.: Josef Arjeh b Salomo Zalman, Mišnat piqqûaħ näfäš, Bnei Brak 2003.

  • 24 Maimonides, SM Gebot 247, begründet aus Dt 25,12.

  • 25 Lv 19,16. Maimonides, SM Verbot 297. Kirschenbaum Aaron, The bystander’s duty to rescue in Jewish law, Journal of Religious Ethics 8,1980, 204-226.

  • 26 Näheres dazu in: Maier J., Berechtigung und Grenzen der Notwehr und Selbstverteidigung im jüdischen Recht, in: Perani M. (ed.), „The Word of the Wise Man´s Mouth are Gracious" (Qoh 10,12). Festschrift for Günter Stemberger on the Occasion of his 65th Birthday, Berlin (StJ 32) 2005, 331-384.

  • 27 Halperin M., Pinnûj chalalim be-šabbat, Techûmîm 23,2001/2, 104-115.

  • 28 Viaud P. (ed.), Les religions et la guerre, Paris 1991; Schwartz R. M., The Curse of Cain. The Violant Legacy of Monotheism, Chicago-London 1997; Sieferle R. P. - Breuninger Helga (Hg.), Kulturen der Gewalt. Ritualisierung und Symbolisierung von Gewalt in der Geschichte, Frankfurt a.M. 1998; Baudler G., Gewalt in den Weltreligionen, Darmstadt 2005; Coffee J. I. (ed.), Religion, Law and the Role of Force, Ardsley, NY 2002; Ellens J. H. (ed.), The Destructive Power of Religion, Westport, Conn. 2004; Walter Peter (Hg.), Das Gewaltpotential des Monotheismus und der dreieinige Gott, Freiburg i. Br. (QD 216.) 2005; Perani M. (ed.), Guerra santa. Guerra e pace dal Vicino Oriente antico alle tradizioni ebraica, cristiana e islamica, Firenze 2005; von Greyertz K. – Siebenhüner K. (Hg.), Religion und Gewalt, Göttingen 2006.

  • 29 Unabhängig vom monotheistischen Anspruch zum Verhältnis von Religion und Gewalt im Judentum: Medding P. Y. (ed.), Jews and Violence, Oxford – New York (Studies in Contemporary Jewry 8) 2003.

  • 30 Living forever by bombardment, Ha-Aretz (engl. Online-edition) 5. Juli 2008.

  • 31 Arian A., Security Threatened. Surveying Israeli Opinion on Peace and War, Cambridge 1996; Alexander E., The Jewish Wars, Carbondale 1996; Roznik A., Mil??amah we-šalôm ba-hagût jehûdît môdernît nôka?? „ha-´a??er", Da`at 62, 2007/8, 99-125.
 
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