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Die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Ansiedlung von Juden in Niederösterreich im 19. Jahrhundert
Gerhard MILCHRAM

Mit dem Toleranzpatent vom 2. Jänner 1782 legte Joseph II. ungewollt die Grundlage für die spätere Entwicklung, die 1867 zur völligen rechtlichen Gleichstellung der Juden Österreichs führte. Mit diesem Patent, das ganz im Sinne des aufgeklärten Absolutismus abgefasst war, sollten die Schranken der ständischen Ordnung und der Individual- und Klassenprivilegien zugunsten eines nationalstaatlichen Gedankens durchbrochen werden. Der Stellenwert des Toleranzpatents ist im Rahmen der allgemeinen josefinischen Reformbestrebungen zu sehen, die auf die Einrichtung eines einheitlich geführten Staates abzielten. Dieses Streben implizierte unter anderem auch, dass der vormals in der Gesellschaft dominierende religiöse Aspekt an Bedeutung verlor. Nichtkatholiken kamen erstmals in den Genuss einer begrenzten religiösen Freiheit und auch die Juden wurden "großzügigerweise zu Nutznießern der neuen Duldung".1 Das Toleranzpatent gilt als Ausgangspunkt einer Entwicklung, die einerseits den Weg zur allgemeinen Gleichstellung der Juden einleitete, andererseits aber auch die Einheit der religiösen und säkularen Identität der Juden in Frage stellte und grundlegend veränderte.2
25 Paragraphen umfasste das Patent und hob zahlreiche diskriminierende Bestimmungen auf. Von nun an war es Juden erlaubt, Hochschulen und Akademien zu besuchen, jeglichen Handel und jegliches Handwerk auszuüben, in jeder Gegend der Stadt Wien Wohnung zu nehmen, Dienstboten nach Bedarf einzustellen, öffentliche Lokale zu frequentieren sowie sonn- und feiertags auch vor zwölf Uhr das Haus zu verlassen; jüdische Tracht und Leibmaut wurden abgeschafft. Diese Freizügigkeit schuf eine neue Grundlage für die Beziehungen der Juden zu ihrer christlichen Umwelt.3 Allerdings wurde gleichzeitig betont, dass es keinesfalls in der Absicht des Gesetzgebers lag, die Anzahl der Juden in Wien zu vergrößern. Ganz im Gegenteil, durch die erlassenen Bestimmungen sollten die Juden ermuntert werden, sich in die aufgeklärte Gesellschaft einzugliedern und sich ihr "nützlich" zu machen. Daher standen den gesetzlichen Verbesserungen noch immer wesentliche Verbote gegenüber. Weiterhin war es nicht erlaubt, eine Gemeinde in Wien zu gründen, öffentlich Gottesdienste abzuhalten, eine öffentliche Synagoge zu errichten und eine eigene Buchdruckerei zu betreiben. Das Toleranzpatent sollte die kulturellen Voraussetzungen für ein Aufgehen der Juden im Wirtschafts- und Gesellschaftsleben der noch immer hauptsächlich vom Christentum dominierten Umgebung schaffen. Eine historisch gewachsene "Nation” sollte dadurch aus ihrer Isolation befreit und der Gesellschaft ”nützlich” gemacht werden.4 Aus diesem Grund wurden Schulen und Universitäten für Juden geöffnet, gleichzeitig aber das Hebräische in allen öffentlichen Angelegenheiten verboten. Eine für unser Thema weitere Einschränkung betraf das Recht, sich in Niederösterreich auf dem offenen Land anzusiedeln. Punkt sieben des Toleranzpatentes führte aus:
"Auf dem offenen Lande in Niederösterreich zu wohnen, bleibt den Juden wie vorhin noch ferner untersagt; es sey denn, daß sie irgend auf einem Dorfe, in einem Markt, einer Landstadt oder allenfalls auf einem bis hieher noch unbekannten (öden) Grunde eine Fabrik errichten oder sonst ein nützliches Gewerb einführen wollten. In welchen Fällen sie immer um Erlaubnis bey Regierung anzusuchen haben; ihnen aber, nachdem sie so erhalten, auf dem Lande eben die Rechte und Freyheiten, wie ihre Religionsgenossen in der Residenz zukommen."5
Diese Einschränkung spiegelt auch die ökonomischen Motive wider, die Joseph II. beim Erlass des Gesetzes leiteten und die er selbst nie verschwiegen hatte. Juden sollten mit der Gewährung bestimmter Rechte ermuntert werden, Gewerbe und Industrien zu gründen.
In der darauf folgenden Regierungszeit von Kaiser Leopold II. (1790 - 1792) wurden für Juden keine neuen Gesetze erlassen. Erst die Regierung von Franz II. (I.) (1792 - 1835) brachte wieder Neuerungen, diesmal allerdings restriktiver Natur, hervor. Die Erteilung der Toleranz wurde an den Besitz eines Vermögens von mindestens 10.000 fl. gebunden, die für nützliche Manufakturen und Fabriken verwendet werden mussten. In den Jahren 1807 und 1820 wurde dann wieder versucht, die Zahl der in Wien befindlichen Juden zu verringern, und erklärt, dass die Toleranz nur persönlich sei und nicht auf die Witwen und die Kinder der Tolerierten übergehe. Diese Bestimmungen bestanden im wesentlichen bis zum Jahr 1848.6
Durch diese neuerlichen Restriktionen war der Anreiz für Juden, sich außerhalb der Residenzhauptstadt Wien wirtschaftlich zu engagieren, sehr gering und auch finanziell nur für einige wenige möglich. Nur eine Handvoll der Wiener Familien begannen, sich in Niederösterreich wirtschaftlich zu betätigen. 1804 gründet das Bankhaus Arnstein & Eskeles die Himberger Kottonmanufakturgesellschaft, 1813 Josef Henikstein in Ebergassing eine Kammgarnproduktion.7 Im selben Jahr suchte Jonathan Gabriel Uffenheimer um die Protokollierung seiner priv. Wiener Neustädter Papierfabrik an. Am 5. März 1824 erhält er auch eine Landesfabriksbefugnis zur Verfertigung von Spielkarten in seinem Fabriksgebäude in Guntramsdorf. Aber bereits 1827 wird die Löschung der Papierfabriksbefugnis für Wiener Neustadt wegen eines zwölf Prozent übersteigenden Verlustes der Gläubiger sowie die Löschung der Firma Jon. G. Uffenheimer angeordnet.8 Im Jahr 1832 erwirbt Gabriel Uffenheimer noch einmal die Landesbefugnis, die 1839 auf seinen Sohn Max Uffenheimer übergeht. Die Firma wird dann endgültig im Jahr 1848 gelöscht.9 1828 gründete Leopold Franz Leidesdorf in Wiener Neustadt eine Papierfabrikation, der sich 1839 ein weiterer Betrieb in Ebenfurth anschloss.10 1829 wurde Michael Herschmann-Wiener die Landesbefugnis zum Betreiben einer Kattunfabrik in St. Pölten verliehen, nach seinem Tod wurde 1836 die Abschreibung seiner Firma Wiener & Söhne verordnet.11 Noch ein weiterer Prominenter aus Wien verlegte eine Produktionsstätte nach Niederösterreich, es war dies Hermann Todesco, der 1830 die Landesfabriksbefugnis zur Baumwollspinnerei und Wollwarenmanufaktur erhielt (k.k. priv. Marienthaler Baumwollgespinst und Wollwarenmanufakturfabrik Hermann Todesco). Nach dem Tod Hermann Todescos wurde aufgrund der Erklärung seiner Witwe 1845 verordnet, dass nach Erteilung der Großhandelsbefugnis an die Söhne die alte Großhandelsbefugnis und die Firma aufzulösen sind.12
Für alle Unternehmer galt aber, dass sie ihren Wohnsitz weiterhin in Wien behielten und sich nicht in Niederösterreich niederließen. Ein Leben abseits jedweder jüdischen Einrichtung, ohne die Möglichkeit Gottesdienste zu besuchen oder sonst am sozialen Leben teilzunehmen, aber auch fern dem kaiserlichen Hofe und dem gesellschaftlichen Leben der Stadt besaß für diese Gesellschaftsschicht keine Attraktivität.
Ein anderes Beispiel zeigt, dass solche Ansiedlungen von Juden, auch wenn sie Gewerbe- oder Industriebetriebe gründeten, im kleinstädtischen Bereich gar nicht erwünscht waren. Im Jahre 1833 konnte der Großhändler Anton Drosa aus Verona die Landesbefugnis für Leinwanddruck in Mödling erwerben, allerdings unter der Bedingung, keine jüdischen Arbeiter einzustellen und auch selbst nicht in Mödling ansässig zu werden.13
Für viele Juden wäre es dennoch attraktiv gewesen, sich in Niederösterreich niederzulassen. Diese gehörten jedoch nicht zu den privilegierten Wohlhabenden, sondern waren kleine Händler und Handwerker. Sie besaßen allerdings nicht genügend finanzielle Mittel, um das Niederlassungsrecht am offenen Lande zu erwerben. Trotzdem gab es immer wieder Versuche, die Bestimmungen des Toleranzpatents zu umgehen und sich in Niederösterreich eine wirtschaftliche Basis zu schaffen. So zum Beispiel in St. Pölten und in den Dörfern der Umgebung, wo sich zum Zweck des Jahrmarktsbesuches immer wieder Juden ohne Genehmigung aufhielten.14 In Mödling ordnete ein Kreisamtsdekret aus dem Jahr 1830 die in den "Jurisdiktionsbezirken etwa vorhandenen Israeliten augenblicklich abzuschaffen".15 Dass es sich dabei um keine Einzelfälle handelte, beweist ein ähnliches Dekret aus dem Jahr 1832 aus dem Bezirk Krems, wo es heißt:
"Nachdem die hohe Landesstelle aus einer Eingabe ersehen hat, daß die Anordnung der §§ 7 und 11 des Juden Toleranz-Patents vom Jahre 1782, welche den Israeliten den Aufenthalt und den Handel auf dem flachen Lande in N.Östreich verbiethen, nicht strenge genug gehandhabet werde, ja sogar ungeachtet mehrfacher Erneuerung, in Vergessenheit gerathen zu seyn scheinen, so fand sich diese hohe Stelle bestimmt, mit Dekrete (...) diese Anordnung neuerlich in Erinnerung zu bringen, und es wird (...) die strengste Handhabung der erwähnten Verbothe nach der in jener Verordnung gegebenen Andeutungen zur Pflicht gemacht."16
Auch in einer Geschichte der Juden Klosterneuburgs, geschrieben vom Kultusvorsteher der Gemeinde Hermann Erber, findet sich der Hinweis, daß sich dort vor 1848 Juden illegal als so genannte "Dorfgänger” aufhielten. Allerdings sollen sie von der Klosterneuburger Bevölkerung vor der Ausweisung durch die Polizei versteckt worden sein.17 Der jüdische Hausierhandel scheint also eine für die Bevölkerung wichtige Wirtschaftstätigkeit dargestellt zu haben, so dass auch die christliche Bevölkerung die Umgehung dieser Bestimmungen des Toleranzpatentes manchmal in Kauf nahm, da ihnen dies offensichtlich wirtschaftliche Vorteile einbrachte.
Das Revolutionsjahr von 1848 brachte wesentliche Änderungen der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen und die Aufhebung aller bisher aufrecht erhaltenen Beschränkungen mit sich. Die Pillersdorfsche Verfassung vom 25. April 1848 garantierte Glaubens-, Presse-, Rede-, Versammlungs- und Gewerbefreiheit, Gleichheit vor dem Gesetz, Unabsetzbarkeit der Richter, Öffentlichkeit der Gerichtsverfahren und die Einsetzung von Geschworenengerichten. Diese Verfassung galt für das ganze Herrschaftsgebiet des Hauses Österreich.18 Der Reichstag in Kremsier wollte in seiner Verfassung eine Bestimmung über die Gleichstellung der Religionsgesellschaften aufnehmen, durch die oktroyierte Verfassung vom 4. März 1849 der Regierung Schwarzenberg wurden diese Beschlüsse rasch zur Makulatur.19 Die Gleichstellung der Religionsgemeinschaften klammerte man bewusst aus dem Text des Grundgesetzes aus und regelte sie durch ein eigenes gesetzliches Patent "über die, durch die constitutionelle Staatsform gewährleisteten, politischen Rechte". In der Periode nach der Aufhebung der Verfassung blieb es aufgrund dieser Rechtskonstruktion unklar, ob nun auch alle Zusatzbestimmungen hinfällig seien; wieder war eine rechtliche Grauzone errichtet, die der Behördenwillkür Tür und Tor öffnete.
Wegen Schwierigkeiten bei der Umsetzung und aufgrund der reaktionären Bewegung nach der Revolution wurde die Verfassung von 1849 bereits am 31. Dezember 1851 wieder aufgehoben. Die neu erworbenen Rechte der Juden wurden allerdings noch nicht angetastet. Erst 1853 kam es zu einem Rückschlag, denn mit der kaiserlichen Verordnung vom 2. Oktober trat ein Provisorium in Kraft, das den Juden den Grunderwerb "bis zur bevorstehenden definitiven Regulierung der staatsbürgerlichen Verhältnisse der Israeliten [...]"20 untersagte. Damit war es den Juden in Niederösterreich wieder verboten, Grundstücke anzukaufen; die Bewilligung dazu konnte nur mit einer allerhöchsten Entschließung, sozusagen einem kaiserlichen Gnadenakt, erfolgen.21 Erst die kaiserliche Verordnung vom 18. Februar 1860 berechtigte die Juden in Österreich unter der Enns, in Böhmen, Mähren, Schlesien, Ungarn, in der serbischen Wojwodschaft, im Temeser Banat, in Kroatien-Slawonien, Siebenbürgen, Dalmatien und im Küstenland wieder zum Besitz unbeweglicher Güter und zum Erwerb bäuerlicher Wirtschaften. Um eine Akkumulation von Agrarland in jüdischen Händen zu verhindern, mussten sie bei dessen Erwerb selber Bauern werden und ihre Betriebe bewirtschaften. Die Beschränkungen in Österreich ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Krain und Tirol blieben jedoch aufrecht. In Galizien konnten Juden unter bestimmten Bedingungen, zum Beispiel einem gewissen Maß allgemeiner Bildung, das Recht auf Grund und Bodenerwerb erhalten.22
Die Entwicklung zur völligen rechtlichen Gleichstellung kam dann mit dem "Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder" zum Abschluss. In den Artikeln 2, 14, 15 und 16 wurden alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt, womit die noch bestehenden Beschränkungen der privat- und staatsrechtlichen Stellung der Juden beseitigt wurden. Das Staatsgrundgesetz gewährt jedem Staatsbürger volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte wurde vom Religionsbekenntnis unabhängig erklärt und jeder gesetzlich anerkannten Kirche das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung zugestanden. Somit war fast zwanzig Jahre nach der Revolution die vollkommene rechtliche Gleichstellung der Juden gegenüber allen anderen Staatsbürgern der Monarchie erreicht.23 Als Individuen und Einzelstaatsbürger waren die Juden nach 1867 emanzipiert; als Nationalität (in der Verfassung "Volksstamm” genannt), im Sinne des Artikels 19 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger wurden sie allerdings nicht anerkannt.24

1 Jakob Katz, Aus dem Ghetto in die bürgerliche Gesellschaft. Jüdische Emanzipation 1770 – 1870. Frankfurt am Main 1986. S 181 f.
2 Kurt Schubert, Das österreichische Judentum – seine Geschichte, seine Kultur, sein Schicksal. In: Ders. (Hrsg.), Das österreichisch jüdische Museum. Eisenstadt 1988.S22.
3 Felicitas Heimann-Jelinek, Österreichisches Judentum zur Zeit des Barock. In: Studia Judaica Austriaca. Bd. XII. Die österreichischen Hofjuden und ihre Zeit. Hrsg. von Kurt Schubert. Eisenstadt 1991. S 30.
4 Wolfgang Häusler, Toleranz, Emanzipation und Antisemitismus. Das österreichische Judentum des bürgerlichen Zeitalters (1782 – 1918). In: Anna Drabek (Hrsg.), Das österreichische Judentum. Voraussetzungen und Geschichte. Wien 1988. S 83f.
5 zit. nach Israel Jeiteles, Die Kultusgemeinde der Israeliten in Wien mit Benützung des statistischen Volkszählungsoperates vom Jahre 1869. Wien 1873. S 14f.
6 Österreichisches Staatswörterbuch. Handbuch des gesamten österreichischen öffentlichen Rechtes. Hrsg. unter Mitwirkung zahlreicher hervorragender Fachmänner von Ernst Mischler und Josef Ulbrich. 2. umgearbeitete Auflage. Bd. 2, Wien 1905. S 951.
7 Industrielle im Viertel unter dem Wienerwald. (= Studien und Forschungen aus dem niederösterreichischen Institut für Landeskunde. Bd. 4.) Die Anfänge der Industrialisierung in Niederösterreich. Hrsg. von Helmuth Feigl und Andreas Kusternig. Wien 1982. S 56.
8 Bernhard Wachstein, Der Anteil der Wiener Juden an Handel und Industrie nach den Protokollen des Wiener Merkantil- und Wechselgerichtes. Mit einer Einleitung von Dr. Arthur Goldmann. In: Nachträge zu den bisher erschienen Bänden der Quellen und Forschungen zur Geschichte der Juden in Österreich. Hrsg. von der Historischen Kommission der Israelitischen Kultusgemeinde in Wien. Wien 1936. S 323 Nr. 83.
9 Ebenda S 350 Nr. 123.
10 Industrielle im Viertel unter dem Wienerwald. S 56. (wie Anm. 7)
11 Ebenda S 341 Nr. 109.
12 Ebenda S 347 Nr. 117.
13 Barbara Schildböck, Geschichte der Juden in Mödling. Dipl. Arb. Univ. Wien 1989. S 1.
14 Christoph Lind, "... es gab so nette Leute dort" Die zerstörte jüdische Gemeinde in St. Pölten. St. Pölten 1998. S 17.
15 Schildböck, Mödling. S 1. (wie Anm. 13)
16 Jüdisches Museum Wien, Slg. Max Berger. Inv. Nr. 3/21. Circulare von dem k.k. Kreisamte des V.D.M.B. Krems 2. April 1832.
17 Hermann Erber, Aus der Geschichte der Juden in Klosterneuburg. In: Jüdisches Archiv. Zeitschrift für jüdisches Museal und Buchwesen, Geschichte, Volkskunde und Familienforschung. Hrsg. von Leopold Moses, Nissan/Ijar 5688 April/Mai 1928. S 22.
18 Österreichisches Staatswörterbuch (2. Auflage) Bd. 2 S 969.
19 Reinhard Geir, "Keine Juden in der Nationalgarde???!" Zur Emanzipationsproblematik in der Wiener Revolution von 1848. In: 1848 "das tolle Jahr". Chronologie einer Revolution. Hrsg. vom Historischen Museum der Stadt Wien. Wien 1998. S 73.
20 Österreichisches Staatswörterbuch. (2. Auflage) Bd. 2 S 969.
21 Gershon Wolf, Die Juden. In: Die Völker Österreich-Ungarns. Ethnographisches und culturhistorische Schilderungen. Bd. 7. Wien, Teschen 1883. S 64.
22 Wolf, Die Juden. S 64, und Wolfdieter Bihl, Die Juden. In: Die Habsburgermonarchie 1848 - 1918. Bd. 3 Die Völker des Reiches. Wien 1980. S 894.
23 Bihl, Die Juden S 894.
24 Bihl, Die Juden. S 895, dazu auch Gerald Stourzh; Galten die Juden als Nationalität Altösterreichs? In: Studia Judaica Austriaca X. Eisenstadt 1984. S 73 – 98.


 

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