Mit dem Toleranzpatent vom 2. Jänner 1782
legte Joseph II. ungewollt die Grundlage für die spätere
Entwicklung, die 1867 zur völligen rechtlichen Gleichstellung
der Juden Österreichs führte. Mit diesem Patent,
das ganz im Sinne des aufgeklärten Absolutismus abgefasst
war, sollten die Schranken der ständischen Ordnung und
der Individual- und Klassenprivilegien zugunsten eines nationalstaatlichen
Gedankens durchbrochen werden. Der Stellenwert des Toleranzpatents
ist im Rahmen der allgemeinen josefinischen Reformbestrebungen
zu sehen, die auf die Einrichtung eines einheitlich geführten
Staates abzielten. Dieses Streben implizierte unter anderem
auch, dass der vormals in der Gesellschaft dominierende religiöse
Aspekt an Bedeutung verlor. Nichtkatholiken kamen erstmals
in den Genuss einer begrenzten religiösen Freiheit und
auch die Juden wurden "großzügigerweise zu
Nutznießern der neuen Duldung".1 Das Toleranzpatent
gilt als Ausgangspunkt einer Entwicklung, die einerseits den
Weg zur allgemeinen Gleichstellung der Juden einleitete, andererseits
aber auch die Einheit der religiösen und säkularen
Identität der Juden in Frage stellte und grundlegend
veränderte.2
25 Paragraphen umfasste das Patent und hob zahlreiche diskriminierende
Bestimmungen auf. Von nun an war es Juden erlaubt, Hochschulen
und Akademien zu besuchen, jeglichen Handel und jegliches
Handwerk auszuüben, in jeder Gegend der Stadt Wien Wohnung
zu nehmen, Dienstboten nach Bedarf einzustellen, öffentliche
Lokale zu frequentieren sowie sonn- und feiertags auch vor
zwölf Uhr das Haus zu verlassen; jüdische Tracht
und Leibmaut wurden abgeschafft. Diese Freizügigkeit
schuf eine neue Grundlage für die Beziehungen der Juden
zu ihrer christlichen Umwelt.3 Allerdings wurde gleichzeitig
betont, dass es keinesfalls in der Absicht des Gesetzgebers
lag, die Anzahl der Juden in Wien zu vergrößern.
Ganz im Gegenteil, durch die erlassenen Bestimmungen sollten
die Juden ermuntert werden, sich in die aufgeklärte Gesellschaft
einzugliedern und sich ihr "nützlich" zu machen.
Daher standen den gesetzlichen Verbesserungen noch immer wesentliche
Verbote gegenüber. Weiterhin war es nicht erlaubt, eine
Gemeinde in Wien zu gründen, öffentlich Gottesdienste
abzuhalten, eine öffentliche Synagoge zu errichten und
eine eigene Buchdruckerei zu betreiben. Das Toleranzpatent
sollte die kulturellen Voraussetzungen für ein Aufgehen
der Juden im Wirtschafts- und Gesellschaftsleben der noch
immer hauptsächlich vom Christentum dominierten Umgebung
schaffen. Eine historisch gewachsene "Nation sollte
dadurch aus ihrer Isolation befreit und der Gesellschaft nützlich
gemacht werden.4 Aus diesem Grund wurden Schulen und Universitäten
für Juden geöffnet, gleichzeitig aber das Hebräische
in allen öffentlichen Angelegenheiten verboten. Eine
für unser Thema weitere Einschränkung betraf das
Recht, sich in Niederösterreich auf dem offenen Land
anzusiedeln. Punkt sieben des Toleranzpatentes führte
aus:
"Auf dem offenen Lande in Niederösterreich zu wohnen,
bleibt den Juden wie vorhin noch ferner untersagt; es sey
denn, daß sie irgend auf einem Dorfe, in einem Markt,
einer Landstadt oder allenfalls auf einem bis hieher noch
unbekannten (öden) Grunde eine Fabrik errichten oder
sonst ein nützliches Gewerb einführen wollten. In
welchen Fällen sie immer um Erlaubnis bey Regierung anzusuchen
haben; ihnen aber, nachdem sie so erhalten, auf dem Lande
eben die Rechte und Freyheiten, wie ihre Religionsgenossen
in der Residenz zukommen."5
Diese Einschränkung spiegelt auch die ökonomischen
Motive wider, die Joseph II. beim Erlass des Gesetzes leiteten
und die er selbst nie verschwiegen hatte. Juden sollten mit
der Gewährung bestimmter Rechte ermuntert werden, Gewerbe
und Industrien zu gründen.
In der darauf folgenden Regierungszeit von Kaiser Leopold
II. (1790 - 1792) wurden für Juden keine neuen Gesetze
erlassen. Erst die Regierung von Franz II. (I.) (1792 - 1835)
brachte wieder Neuerungen, diesmal allerdings restriktiver
Natur, hervor. Die Erteilung der Toleranz wurde an den Besitz
eines Vermögens von mindestens 10.000 fl. gebunden, die
für nützliche Manufakturen und Fabriken verwendet
werden mussten. In den Jahren 1807 und 1820 wurde dann wieder
versucht, die Zahl der in Wien befindlichen Juden zu verringern,
und erklärt, dass die Toleranz nur persönlich sei
und nicht auf die Witwen und die Kinder der Tolerierten übergehe.
Diese Bestimmungen bestanden im wesentlichen bis zum Jahr
1848.6
Durch diese neuerlichen Restriktionen war der Anreiz für
Juden, sich außerhalb der Residenzhauptstadt Wien wirtschaftlich
zu engagieren, sehr gering und auch finanziell nur für
einige wenige möglich. Nur eine Handvoll der Wiener Familien
begannen, sich in Niederösterreich wirtschaftlich zu
betätigen. 1804 gründet das Bankhaus Arnstein &
Eskeles die Himberger Kottonmanufakturgesellschaft, 1813 Josef
Henikstein in Ebergassing eine Kammgarnproduktion.7 Im selben
Jahr suchte Jonathan Gabriel Uffenheimer um die Protokollierung
seiner priv. Wiener Neustädter Papierfabrik an. Am 5.
März 1824 erhält er auch eine Landesfabriksbefugnis
zur Verfertigung von Spielkarten in seinem Fabriksgebäude
in Guntramsdorf. Aber bereits 1827 wird die Löschung
der Papierfabriksbefugnis für Wiener Neustadt wegen eines
zwölf Prozent übersteigenden Verlustes der Gläubiger
sowie die Löschung der Firma Jon. G. Uffenheimer angeordnet.8
Im Jahr 1832 erwirbt Gabriel Uffenheimer noch einmal die Landesbefugnis,
die 1839 auf seinen Sohn Max Uffenheimer übergeht. Die
Firma wird dann endgültig im Jahr 1848 gelöscht.9
1828 gründete Leopold Franz Leidesdorf in Wiener Neustadt
eine Papierfabrikation, der sich 1839 ein weiterer Betrieb
in Ebenfurth anschloss.10 1829 wurde Michael Herschmann-Wiener
die Landesbefugnis zum Betreiben einer Kattunfabrik in St.
Pölten verliehen, nach seinem Tod wurde 1836 die Abschreibung
seiner Firma Wiener & Söhne verordnet.11 Noch ein
weiterer Prominenter aus Wien verlegte eine Produktionsstätte
nach Niederösterreich, es war dies Hermann Todesco, der
1830 die Landesfabriksbefugnis zur Baumwollspinnerei und Wollwarenmanufaktur
erhielt (k.k. priv. Marienthaler Baumwollgespinst und Wollwarenmanufakturfabrik
Hermann Todesco). Nach dem Tod Hermann Todescos wurde aufgrund
der Erklärung seiner Witwe 1845 verordnet, dass nach
Erteilung der Großhandelsbefugnis an die Söhne
die alte Großhandelsbefugnis und die Firma aufzulösen
sind.12
Für alle Unternehmer galt aber, dass sie ihren Wohnsitz
weiterhin in Wien behielten und sich nicht in Niederösterreich
niederließen. Ein Leben abseits jedweder jüdischen
Einrichtung, ohne die Möglichkeit Gottesdienste zu besuchen
oder sonst am sozialen Leben teilzunehmen, aber auch fern
dem kaiserlichen Hofe und dem gesellschaftlichen Leben der
Stadt besaß für diese Gesellschaftsschicht keine
Attraktivität.
Ein anderes Beispiel zeigt, dass solche Ansiedlungen von Juden,
auch wenn sie Gewerbe- oder Industriebetriebe gründeten,
im kleinstädtischen Bereich gar nicht erwünscht
waren. Im Jahre 1833 konnte der Großhändler Anton
Drosa aus Verona die Landesbefugnis für Leinwanddruck
in Mödling erwerben, allerdings unter der Bedingung,
keine jüdischen Arbeiter einzustellen und auch selbst
nicht in Mödling ansässig zu werden.13
Für viele Juden wäre es dennoch attraktiv gewesen,
sich in Niederösterreich niederzulassen. Diese gehörten
jedoch nicht zu den privilegierten Wohlhabenden, sondern waren
kleine Händler und Handwerker. Sie besaßen allerdings
nicht genügend finanzielle Mittel, um das Niederlassungsrecht
am offenen Lande zu erwerben. Trotzdem gab es immer wieder
Versuche, die Bestimmungen des Toleranzpatents zu umgehen
und sich in Niederösterreich eine wirtschaftliche Basis
zu schaffen. So zum Beispiel in St. Pölten und in den
Dörfern der Umgebung, wo sich zum Zweck des Jahrmarktsbesuches
immer wieder Juden ohne Genehmigung aufhielten.14 In Mödling
ordnete ein Kreisamtsdekret aus dem Jahr 1830 die in den "Jurisdiktionsbezirken
etwa vorhandenen Israeliten augenblicklich abzuschaffen".15
Dass es sich dabei um keine Einzelfälle handelte, beweist
ein ähnliches Dekret aus dem Jahr 1832 aus dem Bezirk
Krems, wo es heißt:
"Nachdem die hohe Landesstelle aus einer Eingabe ersehen
hat, daß die Anordnung der §§ 7 und 11 des
Juden Toleranz-Patents vom Jahre 1782, welche den Israeliten
den Aufenthalt und den Handel auf dem flachen Lande in N.Östreich
verbiethen, nicht strenge genug gehandhabet werde, ja sogar
ungeachtet mehrfacher Erneuerung, in Vergessenheit gerathen
zu seyn scheinen, so fand sich diese hohe Stelle bestimmt,
mit Dekrete (...) diese Anordnung neuerlich in Erinnerung
zu bringen, und es wird (...) die strengste Handhabung der
erwähnten Verbothe nach der in jener Verordnung gegebenen
Andeutungen zur Pflicht gemacht."16
Auch in einer Geschichte der Juden Klosterneuburgs, geschrieben
vom Kultusvorsteher der Gemeinde Hermann Erber, findet sich
der Hinweis, daß sich dort vor 1848 Juden illegal als
so genannte "Dorfgänger aufhielten. Allerdings
sollen sie von der Klosterneuburger Bevölkerung vor der
Ausweisung durch die Polizei versteckt worden sein.17 Der
jüdische Hausierhandel scheint also eine für die
Bevölkerung wichtige Wirtschaftstätigkeit dargestellt
zu haben, so dass auch die christliche Bevölkerung die
Umgehung dieser Bestimmungen des Toleranzpatentes manchmal
in Kauf nahm, da ihnen dies offensichtlich wirtschaftliche
Vorteile einbrachte.
Das Revolutionsjahr von 1848 brachte wesentliche Änderungen
der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen und die Aufhebung
aller bisher aufrecht erhaltenen Beschränkungen mit sich.
Die Pillersdorfsche Verfassung vom 25. April 1848 garantierte
Glaubens-, Presse-, Rede-, Versammlungs- und Gewerbefreiheit,
Gleichheit vor dem Gesetz, Unabsetzbarkeit der Richter, Öffentlichkeit
der Gerichtsverfahren und die Einsetzung von Geschworenengerichten.
Diese Verfassung galt für das ganze Herrschaftsgebiet
des Hauses Österreich.18 Der Reichstag in Kremsier wollte
in seiner Verfassung eine Bestimmung über die Gleichstellung
der Religionsgesellschaften aufnehmen, durch die oktroyierte
Verfassung vom 4. März 1849 der Regierung Schwarzenberg
wurden diese Beschlüsse rasch zur Makulatur.19 Die Gleichstellung
der Religionsgemeinschaften klammerte man bewusst aus dem
Text des Grundgesetzes aus und regelte sie durch ein eigenes
gesetzliches Patent "über die, durch die constitutionelle
Staatsform gewährleisteten, politischen Rechte".
In der Periode nach der Aufhebung der Verfassung blieb es
aufgrund dieser Rechtskonstruktion unklar, ob nun auch alle
Zusatzbestimmungen hinfällig seien; wieder war eine rechtliche
Grauzone errichtet, die der Behördenwillkür Tür
und Tor öffnete.
Wegen Schwierigkeiten bei der Umsetzung und aufgrund der reaktionären
Bewegung nach der Revolution wurde die Verfassung von 1849
bereits am 31. Dezember 1851 wieder aufgehoben. Die neu erworbenen
Rechte der Juden wurden allerdings noch nicht angetastet.
Erst 1853 kam es zu einem Rückschlag, denn mit der kaiserlichen
Verordnung vom 2. Oktober trat ein Provisorium in Kraft, das
den Juden den Grunderwerb "bis zur bevorstehenden definitiven
Regulierung der staatsbürgerlichen Verhältnisse
der Israeliten [...]"20 untersagte. Damit war es den
Juden in Niederösterreich wieder verboten, Grundstücke
anzukaufen; die Bewilligung dazu konnte nur mit einer allerhöchsten
Entschließung, sozusagen einem kaiserlichen Gnadenakt,
erfolgen.21 Erst die kaiserliche Verordnung vom 18. Februar
1860 berechtigte die Juden in Österreich unter der Enns,
in Böhmen, Mähren, Schlesien, Ungarn, in der serbischen
Wojwodschaft, im Temeser Banat, in Kroatien-Slawonien, Siebenbürgen,
Dalmatien und im Küstenland wieder zum Besitz unbeweglicher
Güter und zum Erwerb bäuerlicher Wirtschaften. Um
eine Akkumulation von Agrarland in jüdischen Händen
zu verhindern, mussten sie bei dessen Erwerb selber Bauern
werden und ihre Betriebe bewirtschaften. Die Beschränkungen
in Österreich ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnten,
Krain und Tirol blieben jedoch aufrecht. In Galizien konnten
Juden unter bestimmten Bedingungen, zum Beispiel einem gewissen
Maß allgemeiner Bildung, das Recht auf Grund und Bodenerwerb
erhalten.22
Die Entwicklung zur völligen rechtlichen Gleichstellung
kam dann mit dem "Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember
1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und
Länder" zum Abschluss. In den Artikeln 2, 14, 15
und 16 wurden alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt,
womit die noch bestehenden Beschränkungen der privat-
und staatsrechtlichen Stellung der Juden beseitigt wurden.
Das Staatsgrundgesetz gewährt jedem Staatsbürger
volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Der Genuss der bürgerlichen
und politischen Rechte wurde vom Religionsbekenntnis unabhängig
erklärt und jeder gesetzlich anerkannten Kirche das Recht
der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung zugestanden.
Somit war fast zwanzig Jahre nach der Revolution die vollkommene
rechtliche Gleichstellung der Juden gegenüber allen anderen
Staatsbürgern der Monarchie erreicht.23 Als Individuen
und Einzelstaatsbürger waren die Juden nach 1867 emanzipiert;
als Nationalität (in der Verfassung "Volksstamm
genannt), im Sinne des Artikels 19 des Staatsgrundgesetzes
über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger wurden
sie allerdings nicht anerkannt.24
1 Jakob Katz, Aus dem Ghetto in die bürgerliche
Gesellschaft. Jüdische Emanzipation 1770 1870.
Frankfurt am Main 1986. S 181 f.
2 Kurt Schubert, Das österreichische Judentum
seine Geschichte, seine Kultur, sein Schicksal. In: Ders.
(Hrsg.), Das österreichisch jüdische Museum. Eisenstadt
1988.S22.
3 Felicitas Heimann-Jelinek, Österreichisches Judentum
zur Zeit des Barock. In: Studia Judaica Austriaca. Bd. XII.
Die österreichischen Hofjuden und ihre Zeit. Hrsg. von
Kurt Schubert. Eisenstadt 1991. S 30.
4 Wolfgang Häusler, Toleranz, Emanzipation und Antisemitismus.
Das österreichische Judentum des bürgerlichen Zeitalters
(1782 1918). In: Anna Drabek (Hrsg.), Das österreichische
Judentum. Voraussetzungen und Geschichte. Wien 1988. S 83f.
5 zit. nach Israel Jeiteles, Die Kultusgemeinde der Israeliten
in Wien mit Benützung des statistischen Volkszählungsoperates
vom Jahre 1869. Wien 1873. S 14f.
6 Österreichisches Staatswörterbuch. Handbuch des
gesamten österreichischen öffentlichen Rechtes.
Hrsg. unter Mitwirkung zahlreicher hervorragender Fachmänner
von Ernst Mischler und Josef Ulbrich. 2. umgearbeitete Auflage.
Bd. 2, Wien 1905. S 951.
7 Industrielle im Viertel unter dem Wienerwald. (= Studien
und Forschungen aus dem niederösterreichischen Institut
für Landeskunde. Bd. 4.) Die Anfänge der Industrialisierung
in Niederösterreich. Hrsg. von Helmuth Feigl und Andreas
Kusternig. Wien 1982. S 56.
8 Bernhard Wachstein, Der Anteil der Wiener Juden an Handel
und Industrie nach den Protokollen des Wiener Merkantil- und
Wechselgerichtes. Mit einer Einleitung von Dr. Arthur Goldmann.
In: Nachträge zu den bisher erschienen Bänden der
Quellen und Forschungen zur Geschichte der Juden in Österreich.
Hrsg. von der Historischen Kommission der Israelitischen Kultusgemeinde
in Wien. Wien 1936. S 323 Nr. 83.
9 Ebenda S 350 Nr. 123.
10 Industrielle im Viertel unter dem Wienerwald. S 56. (wie
Anm. 7)
11 Ebenda S 341 Nr. 109.
12 Ebenda S 347 Nr. 117.
13 Barbara Schildböck, Geschichte der Juden in Mödling.
Dipl. Arb. Univ. Wien 1989. S 1.
14 Christoph Lind, "... es gab so nette Leute dort"
Die zerstörte jüdische Gemeinde in St. Pölten.
St. Pölten 1998. S 17.
15 Schildböck, Mödling. S 1. (wie Anm. 13)
16 Jüdisches Museum Wien, Slg. Max Berger. Inv. Nr. 3/21.
Circulare von dem k.k. Kreisamte des V.D.M.B. Krems 2. April
1832.
17 Hermann Erber, Aus der Geschichte der Juden in Klosterneuburg.
In: Jüdisches Archiv. Zeitschrift für jüdisches
Museal und Buchwesen, Geschichte, Volkskunde und Familienforschung.
Hrsg. von Leopold Moses, Nissan/Ijar 5688 April/Mai 1928.
S 22.
18 Österreichisches Staatswörterbuch (2. Auflage)
Bd. 2 S 969.
19 Reinhard Geir, "Keine Juden in der Nationalgarde???!"
Zur Emanzipationsproblematik in der Wiener Revolution von
1848. In: 1848 "das tolle Jahr". Chronologie einer
Revolution. Hrsg. vom Historischen Museum der Stadt Wien.
Wien 1998. S 73.
20 Österreichisches Staatswörterbuch. (2. Auflage)
Bd. 2 S 969.
21 Gershon Wolf, Die Juden. In: Die Völker Österreich-Ungarns.
Ethnographisches und culturhistorische Schilderungen. Bd.
7. Wien, Teschen 1883. S 64.
22 Wolf, Die Juden. S 64, und Wolfdieter Bihl, Die Juden.
In: Die Habsburgermonarchie 1848 - 1918. Bd. 3 Die Völker
des Reiches. Wien 1980. S 894.
23 Bihl, Die Juden S 894.
24 Bihl, Die Juden. S 895, dazu auch Gerald Stourzh; Galten
die Juden als Nationalität Altösterreichs? In: Studia
Judaica Austriaca X. Eisenstadt 1984. S 73 98.
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