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Der jüdische Friedhof von Graz

Heimo HALBRAINER

Unmittelbar nach der Konstituierung der Israelitischen Corporation am 20. September 1863 als ersten Zusammenschluss der in Graz lebenden Juden und parallel zum Ansuchen um Genehmigung zur Anmietung eines Lokales als Bethaus und um die Anstellung eines Schächters und Religionslehrers1  stellte im Oktober 1863 das Ausschussmitglied der Corporation Leopold Ritter ein Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung eines Friedhofs für die in Graz lebenden Israeliten.

In dem Schreiben an den Grazer Magistrat und die steiermärkische Statthalterei appellierte Ritter an die Humanität und Gerechtigkeitsliebe. Zum einen sei – so Ritter – in Linz und St. Pölten den dort lebenden Juden bereits vor zehn Jahren die Bewilligung zur Errichtung eines Gottesackers erteilt worden, während den in Graz lebenden und hier Handel treibenden Juden dies untersagt sei. Zum anderen und damit erschwerend käme hinzu, dass nach polizeilicher Anordnung, "die Leiche in 3 Särgen versorgt und bis über die Grenze Ungarns geführt und der nächsten Judengemeinde zur Bestattung übertragen werden" müsse. Diese entwürdigende "jedem menschlichen Gefühle Hohn sprechende Handlungsweise" sei zudem im Hochsommer ein sanitäres Problem, müsse doch die Leiche spätestens nach 48 Stunden in Ungarn beerdigt sein. Zusätzlich würden für die Corporation auch enorme Transport- und Bestattungskosten anfallen, da sie beim Tod von armen Juden für die Kosten aufzukommen hätte.2 

Dieser Argumentation folgte der Grazer Magistrat und befürwortete das Ansuchen am 30. November 1863, da "in Anbetracht, als einer ziemlichen Anzahl von Israeliten der hiesige Aufenthalt gestattet ist, als die Fälle, dass Israeliten in Graz verstorben sind, schon öfters vorkamen, und schon aus Sanitätsrücksichten immer begraben werden müssten, dass ferner in Fällen, wo die Verstorbenen oder deren Verwandte so unbemittelt sind, dass sie die Beförderung des Leichnams in ihre Heimatgemeinde oder eine andere jüdische Gemeinde nicht bestreiten können, von Amtswegen für einen Begräbnisplatz gesorgt werden müsste, da solche in die katholischen Friedhöfe nicht aufgenommen werden."3 

In der Sitzung der steiermärkischen Statthalterei wurde am 16. Dezember 1863 das Gesuch des Leopold Ritter ebenfalls positiv behandelt, jedoch auf die rechtliche Situation im Zusammenhang mit "Judenangelegenheiten" – d.h. in "Judensachen" keine Verordnung ohne ministerielle Zustimmung zu erlassen – hingewiesen wurde.4 

Nachdem das k.k. Staatsministerium am 10. Jänner 1864 per Erlass die Genehmigung zur Errichtung eines Friedhofes erteilt hatte,5  wurde Leopold Ritter als Bevollmächtigter der Israelitischen Corporation durch den Magistrat Graz verständigt, dass "der zur Errichtung des Friedhofes bestimmte Platz zum Behufe der kommissionellen Prüfung desselben über seine Eignung für diesen Zweck, sowie zum Zwecke der kommissionellen Feststellung der sonstigen aus Sanitätsrücksichten erforderlich erscheinenden Nebenbedingungen anher namhaft zu machen sei und dass vor dessen Genehmigung eine Beerdigung auf selben durchaus nicht stattfinden dürfe."6 

Bereits am 6. Mai traf sich erstmals eine Kommission zur Bestimmung des Friedhofplatzes, die am 30. Oktober 1864 in einem Bericht an die steiermärkische Statthalterei festhielt, dass der Platz, den Leopold Ritter unmittelbar außerhalb der Grazer Stadtgrenzen in Wetzelsdorf gefunden hatte, für einen Friedhof mit Leichenkammer geeignet sei.7 

Nachdem die Statthalterei am 26. November 1864 der Kommission unter der Auflage folgte, dass – obwohl der Friedhof außerhalb der Stadt Graz liege – die Friedhofsordnung der Stadt Graz Anwendung finde, wurde am 29. November das Grundstück in das Eigentumsrecht der "Israelitischen Corporation Graz" einverleibt.8  Ein halbes Jahr später fanden die ersten Beerdigungen im nördlichen Teil des Friedhofes statt. Als erste wurde die am 14. Juli 1865 verstorbene Anna Tritsch9  zur Ruhe gebettet.

Im Zuge der durch das Staatsgrundgesetz 1867 bedingten Gründung der Israelitischen Kultusgemeinde (IKG) Graz als alleinige Vertreterin der in Graz und Umgebung lebenden Juden kam es zwischen dieser und der Israelitischen Corporation im September 1869 zu einem Übereinkommen, in dem die Corporation alle Urkunden und Rechte an die Israelitische Kultusgemeinde Graz abtrat10  und in dem auch mehrere Punkte die Friedhofsfrage zum Inhalt hatten. So wurde unter anderem festgehalten, dass den Gründern der Israelitischen Corporation das Recht zukomme, nach eigener Platzwahl Familiengrabstätten für immerwährende Zeiten zu errichten. Das Vorrecht der ersten Wahl bei der Grabstätte habe Leopold Ritter. Auch stehe den Gründern der Corporation das Recht zu, an einem von ihnen zu wählenden Platze im Friedhofe, auf ihre Kosten eine Gedenksäule errichten zu lassen.11 

Durch das Vereinsgesetz von 1867 war es möglich geworden, einen Beerdigungsverein zu gründen. So legte am 24. Dezember 1869 Eduard Steinherz für die neu konstituierte Israelitische Cultusgemeinde die Statuten des "Vereins für israelitische Männerkrankenpflege und Beerdigung" vor und gab als Vereinszweck an: "Die Verhältnisse der Israeliten in Graz haben es schon vorlängst wünschenswert gemacht, Kranken und sterbenden Mitgliedern ihrer Confession die erforderliche Beihilfe, die sie sich in vielen Fällen selbst zu beschaffen nicht im Stande sind, leisten zu können. Ebenso ist eine Unterstützung für die Hinterbliebenen eines Verstorbenen, teils durch die Mittellosigkeit, teils durch andere Verhältnisse geboten. Der schon längst erwachte Gedanke, dass ein solcher Zweck nur durch die Thätigkeit eines Vereins erreicht werden könne, ist erst jetzt nach Gründung der israelitischen Cultusgemeinde möglich und durchführbar geworden."12 


Die neue Zeremonienhalle am Israelitischen Friedhof

Da der steiermärkischen Statthalterei die Abgrenzung gegenüber der Israelitischen Kultusgemeinde nicht klar war, wurde dem Ansuchen vorerst eine Absage erteilt.13  Erst nachdem der Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde durch Anton Schwarz am 9. April 1871 neue Statuten vorgelegt hatte, wurden diese – für den nun "Chewra Kadischa–Verein für fromme und wohltätige Werke" genannten Verein – behördlich genehmigt.14  Diesem Verein oblag in der Folge unter anderem auch die Verwaltung des Friedhofes, was in Form eines Erbpachtvertrages mit der Israelitischen Kultusgemeinde am 3. November 1884 auch grundbücherlich fixiert wurde.15 

Im Zuge einer Versteigerung beim Bezirksgericht Graz Umgebung wurde die südlich an den Friedhof angrenzende Realität erworben und am 25. Juni 1902 in das Eigentumsrecht der IKG einverleibt.16  Bereits vor der grundbücherlichen Eintragung hatte die IKG die Erweiterung des Friedhofes beantragt, was zunächst trotz des Widerstandes von Seiten der Anrainer und der Stadt Graz, die durch die Vergrößerung des Friedhofes eine "bauliche Entwicklung des anliegenden Stadtteiles behindert" sah,17  von der Bezirkshauptmannschaft Graz am 9. Juli 1901 genehmigt wurde. Doch bereits ein Jahr später wurde diese Entscheidung von der steiermärkischen Statthalterei aufgehoben. Was folgte, war ein über zehn Jahre dauernder Rechtsstreit um Kompetenzen im Zusammenhang mit Friedhofsangelegenheiten.18  Letztlich wurde diese Parzelle nicht umgewidmet, weshalb sie nach der "Arisierung" durch die Stadt Graz 1940 und nach der Rückstellung im Jahr 1950 – in Ermangelung weiterer Friedhofsflächen der nur mehr wenige Mitglieder umfassenden "Postholocaust-IKG" – im Jahr 1954 verkauft wurde.19 

Parallel zu den Rekursen um die Erweiterung des Friedhofs am Beginn des 20. Jahrhunderts stellte die IKG 1906 ein Ansuchen um Bewilligung der Errichtung einer Leichenhalle auf der zu dieser Zeit noch ungenutzten Parzelle. Da in technischer und baupolizeilicher Beziehung kein Einspruch erfolgte, wurde der Errichtung der Leichenhalle und einer Wohnung für den Wächter unter der Auflage zugestimmt, dass jener zwischen der Alten Poststraße und der Leichenhalle liegende Teil vor Baubeginn kostenlos und lastenfrei an die Gemeinde Eggenberg abzutreten sei.20 

Am 25.September 1910 wurde schließlich die vom Grazer Architekten Alexander Zerkowitz erbaute Zeremonienhalle feierlich eingeweiht.21  Anlässlich des Novemberpogroms wurde die Zeremonienhalle um 11 Uhr des 10. Novembers 1938 in Brand gesetzt und zerstört.22  Als Ersatz für die niedergebrannte Zeremonienhalle sollte in der Folge eine provisorische Leichenhalle dienen, um deren Errichtung die von den im Zuge des Pogroms verhafteten und in das KZ Dachau deportierten und im Frühjahr 1939 zurückgekehrten Vorstandsmitglieder der IKG bzw. der Chewra Kadischa beim Stadtbauamt in Graz im Mai 1939 angesucht haben.

Eines der Massengräber für die im Frühjahr 1945 ermordeten ungarischen Juden
 

Noch bevor die letzten Juden aus Graz vertrieben worden waren, ergingen Ende 1939 bzw. im Februar 1940 vom Ministerium für innere und kulturelle Angelegenheiten Weisungen an die Landeshauptleute, in denen neben der Frage über die "Verwertung von Grabsteinen jüdischer Friedhöfe" in jenen Orten, "aus denen die Juden vollständig abgewandert sind", auch das weitere Procedere bezüglich der Auflassung jüdischer Friedhöfe festgeschrieben wurde. So sei überall dort, "wo Friedhofsordnungen nicht bestehen, eine Frist von 10 Jahren für die Auflassung der Friedhöfe einzuhalten, wonach angenommen werden kann, dass durch die Auflassung ein Nachteil und eine Gefahr des allgemeinen Gesundheitszustandes nicht zu befürchten ist. Die Fristen können mit ministerieller Genehmigung abgekürzt werden. Die Verwertung (Verkauf) eines aufgelassenen jüdischen Friedhofes bedarf der ministeriellen Zustimmung. Der Sammlung und Verwertung von Grabsteinen aufgelassener jüdischer Friedhöfe steht nichts im Wege".23  Diese Sammlung für "sippen- und vererbungskundliche Forschungen" verfolgte vor allem der Leiter des Naturhistorischen Museums in Wien, Dr. Kummerlöwe.24  Da der Grazer Friedhof erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts errichtet wurde, gab der Landeskonservator der Steiermark, Walter Semetkowski, in seinem Schreiben an, dass "keine vom Standpunkt der Denkmalpflege aus bedeutungsvollen Grabsteine" vorhanden seien. Allein die an der Zeremonienhalle eingemauerten "mittelalterlichen jüdischen Grabsteine, die 1853/54 aus dem Abbruchmaterial eines Teiles der Grazer Burg geborgen worden waren" seien wertvoll gewesen, doch wurden die bei der Niederbrennung der Zeremonienhalle im November 1938 zerstört.25 

Auf Grund eines Erlasses der staatlichen Verwaltung in Wien vom 5. April 1940 wurde der Friedhof und der angrenzende Acker der Stadt Graz verkauft, die durch den "Kaufvertrag" vom 28. Dezember 1940 bzw. 3. Jänner 1941 Eigentümerin des Israelitischen Friedhofes wurde.26  Nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft und der Rückkehr einiger weniger Juden und Jüdinnen beantragte die IKG Graz die Rückstellung der "arisierten" Liegenschaften. Der Grazer Gemeinderat beschloss daher bereits am 15. Juni 1946 die Restitution. Da jedoch die Steiermärkische Landesregierung als Aufsichtsbehörde einer Übertragung städtischen Eigentums zustimmen musste, was diese mit dem Hinweis auf ein Abwarten einer bundesgesetzlichen Regelung aber ablehnte, sollte es bis zum 11. August 1950 dauern, bis die IKG wieder Eigentümerin des Israelitischen Friedhofes wurde.27 

Mit Ausnahme der Zeremonienhalle und einiger weniger Gräber überstand der Friedhof die Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft schadlos, zumal eine Verwertung der Grabsteine – wie bei den anderen steirischen Judenfriedhöfen in Knittelfeld, Judenburg und Trautmannsdorf – nicht erfolgte. Da die Israelitische Kultusgemeinde nach 1945 personell nicht mehr an ihre Vorgängergemeinde anknüpfen konnte, kamen in den folgenden 60 Jahren im Vergleich zu den 60 Jahren davor nur mehr einige wenige Gräber am Israelitischen Friedhof neu hinzu. Auf vielen Grabsteinen der Zwischenkriegszeit wurden von den zurückgekehrten Familienangehörigen die Namen der in den nationalsozialistischen Lagern ermordeten Angehörigen verewigt. Zudem wurden am Friedhof zwei Grabanlagen errichtet, wo die in und außerhalb von Graz aufgefundenen Leichen der im März/April 1945 auf dem Weg nach Mauthausen ermordeten und verstorbenen ungarischen Juden bestattet wurden. Auch fanden die in den steirischen DP-Lagern 1945/46 verstorbenen Juden am Grazer Friedhof ihre Heimstätte.

Über 50 Jahre nach der Zerstörung der ersten Zeremonienhalle wurde 1991 eine neue errichtet. Bis zu diesem Zeitpunkt diente ein Provisorium als Leichenhalle, das – wie der ehemalige Vizepräsident der IKG, Otto Günter Klein, meinte – "ein kleines Haus aus Beton war und wäre es aus Holz, würde ich sagen, es ist eine Hütte."28 

Aus Anlass des "Bedenk-/Gedenkjahres 1938/88" beauftragte die Stadt Graz die Architekten DI Jörg und Ingrid Mayr im Jänner 1988 mit dem Entwurf für eine Zeremonienhalle. Ein von Vertretern der Stadt Graz, dem Land Steiermark und anderen gebildetes "Kuratorium zur Wiedererrichtung der Zeremonienhalle" beauftragte diese Architekten mit der Umsetzung des Entwurfes und erklärte, dass die Vertreter des Kuratoriums sich "aus einer inneren Verpflichtung heraus, zu dieser gemeinsamen Aktion verpflichtet fühlen."29  Am 11. November 1991 wurde schließlich die neue Zeremonienhalle feierlich der Israelitischen Kultusgemeinde übergeben.30

  •  1 Gerald Lamprecht, Das Werden der Gemeinde. Von ersten jüdischen Händlern in der Steiermark bis zur Gründung der Israelitischen Kultusgemeinde Graz 1869, in: Gerald Lamprecht (Hg.), Jüdisches Leben in der Steiermark. Marginalisierung-Auslöschung-Annäherung, Innsbruck 2004 (=Schriften des Centrums für Jüdisches Studien. 5), 127-169.

  •  2 StLA, Sth. D 73-788/1907 (Akt 965/1864: Beilage: Ansuchen Leopold Ritter, Oktober 1863).

  •  3 StLA, Sth D 73-788/1907 (Akt 965/1864: Beilage: Schreiben des Magistrats Gratz vom 30.11.1863).

  •  4 StLA, Statth. D 73-788/1907 (Akt: 22431/1863).

  •  5 StLA, Sth D 73-788/1907 (Akt 965/1864).

  •  6 Bericht des Magistrat Graz an Leopold Ritter, 13. Februar 1864, zit. nach Herzog, Friedhöfe, 30. In der Zeitschrift "Die Neuzeit" vom 19. Mai 1865 wird unter dem Titel "Juden dürfen in Steiermark – sterben!" behauptet, dass die unteren Instanzen (Magistrat und Statthalterei) eher gegen die Errichtung eines Friedhofes wären, was durch die Akten in keiner Weise einen Beleg findet.

  •  7 StLA, Statth. D 73-788/1907 (Akt: 20.280, 19737/1864).

  •  8 StLA, Grundbuch IV Graz Umgebung, KG Wetzelsdorf EZ 85 und Grundbuch III Graz Umgebung, KG Wetzelsdorf, EZ 85. Demnach wurde am 29. November 1864 das Eigentumsrecht zu Gunsten der "Israelitischen Corporation" einverleibt.

  •  9 Totenmatrikel der Israelitischen Kultusgemeinde, Band 1, Seite 1, Zahl 1.

  •  10 Das Eigentumsrecht für "Die Israelitische Cultusgemeinde in Graz" wurde allerdings erst am 20. Dezember 1888 "auf Grund des curatelsbehördlich genehmigten Vergleiches" ins Grundbuch eingetragen. StLA, Grundbuch III Graz Umgebung, KG Wetzelsdorf, EZ 85.

  •  11 StAG 12-27956/1868 (Übereinkommen der Israelitischen Corporation mit der Israelitischen Cultusgemeinde über Abgabe aller Urkunden und Rechte vom 5.9.1869).

  •  12 StLA, Sth. 53-15636/1869, Akt 15636/69 Chewra Kadischa.

  •  13 Ebda, Akt 6463/70.

  •  14 Ebda, Akt 5695/71.

  •  15 StLA, Grundbuch III Graz Umgebung, KG Wetzelsdorf, EZ 85.

  •  16 StLA, Grundbuch III Graz Umgebung, KG Wetzelsdorf, EZ 96.

  •  17 Amtsblatt der landesfürstlichen Hauptstadt Graz, 5.Jg (11.6.1901), Gemeinderatsprotokoll vom 24.Mai 1901

  •  18 StLA, Statth. D 73-788/1907 (Akt: 30.258/1901) Neben dem Entscheid aus 1901 findet sich hier auch eine Zusammenfassung und rechtliche Würdigung der Vorgänge. StAG, 4-5591/1901 (Protokoll des Lokalaugenscheins durch die Gemeinde Eggenberg, 4.7.1904; Entscheidung der Gemeinde Eggenberg, 31.12.1904).

  •  19 StLA, Grundbuch IV Graz Umgebung, KG Wetzelsdorf, EZ 85, EZ 96.

  •  20 StAG, 4-5591/1901 (Baucommissionsprotokoll der Marktgemeinde Eggenberg vom 6.8.1906).

  •  21 Einweihung der neuen jüdischen Leichenhalle in Graz, in: Grazer Israelitischer Gemeindebot 3(1910), Nr. 6, 75 ff.

  •  22 Bericht des SD-Unterabschnitts Steiermark an den SD Führer des SS Oberabschnitts Donau über "Protestaktin gegen die Juden" vom 23.11.1938, in: Tuwiak Friedmann (Hg.), "Die Kristall-Nacht. Dokumentarische Sammlung, Haifa 1972. StLA, LGS Graz Vr 7227/46 (Polizeidirektion Graz an Volksgericht Graz, 15.2.1947).

  •  23 StLA, Landesregierung 357 Allg. 10/1939 (Weisung des Ministeriums für innere und kulturelle Angelegenheiten vom 12.2.1940, Zl. IV-Kc-355.400/1939); ÖStA, AVA, Neuer Kultus D9 Friedhöfe, Verwertung von Grabsteinen IV-Kc-355.400/1939.

  •  24 ÖStA, AVA, Neuer Kultus D9 Friedhöfe, Anthropologisches Material, IV-Kc-351.765/1939 (Dr. Kummerlöwe, Naturhistorisches Museum Wien an Ministerium, 14.8.1939).

  •  25 StLA, LReg. 357/1939, allg. 10/9-1940 (Bericht des Landeskonservator an Landeshauptmann, Kulturreferat, 23.3.1940).

  •  26 StLA, Grundbuch IV Graz Umgebung, KG Wetzelsdorf, EZ 85, EZ 96. Die beiden Grundstücke wurden per Kaufvertrag vom 28.12.1940 bzw. 3.1.1941 in das Eigentumsrecht der Stadt Graz einverleibt. Allgemein auch: Angelika Shoshana Duizend Jensen, Jüdische Gemeinden, Vereine, Stiftungen und Fonds. "Arisierung" und Restitution. Hg. v. Historikerkommission, Wien 2002, 141 f.

  •  27 StLA LG ZRS Graz R4 432/49 (Rückstellungsverfahren), StLA, Grundbuch IV Graz Umgebung, KG Wetzelsdorf, EZ 85, EZ 96.

  •  28 Otto Günter Klein zit. nach Elvira Regenspurger, Die Wiedererrichtung der Grazer Synagoge unter Berücksichtigung der politischen und medialen Öffentlichkeit, Dipl.-Arb. Graz 2003, 52.

  •  29 Regenspurger, 52 f.

  •  30 Die Zeremonienhalle der Israelitischen Kultusgemeinde in Graz, hg.v. Kuratorium zur Wiedererrichtung der Zeremonienhalle, Graz 1991.

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